Hey, Gemeinde,
im vorl. Fall soll aufgrd. Aufhebung des Erbbaurechts dieses gelöscht werden.
Als Erbbauberechtigter ist mittlerweile der Grundstückseigentümer eingetragen.
Fällt für die Löschung eine Gebühr nach KV 14143 an (25,- EUR), immerhin wird das Erbbaurecht ja in der Vorbemerkung erwähnt;
oder fällt eine Gebühr gem. § 49 Abs. 2 (80% des Grundstücks); jedenfalls steht im Korintenberg, 19. Aufl., § 49 Abs. 2, Rn. 25, dass dieser auch bei Aufhebung des Erbbaurechts gilt...
Desweiteren bestehen Gesamtschulden in Abt. III (dieselben am Erbbaurecht und Grundstück). Einer Zustimmung der Gl. bedarf es m.E. nicht, da die Grundschulden an gleicher stelle im Grundstück weiter haften (Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rn. 1870).
Aber welche Kosten entstehen dann für die Löschung der Grundschuld im Erbbau-GB? Keine? Eine Pfandentl.´erkl. oder überhaupt Zustimmung der Gl. liegt ja nicht vor.
Ich danke für Eure Gedanken