Ich bin mit EU-ErbVO total hilflos, obwohl diese nun schon seit dem 17.08.2015 gilt.
Nun habe ich ein notarielles gemeinschaftliches Testament was ich nach dem 2. Sterbefall eröffnen muss.
Deutscher Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien.
Was mache ich mit dem eröffneten Testament? Zuständig dürfte ja das Nachlassgericht in Spanien sein.
Schicke ich nur beglaubigte Ablichtungen an den einzigen Sohn und mache die Akte dann zu ?