Hallo,
ich habe folgendes Problem. Der Insolvenzverwalter beantragt die Einstellung der Zwangsversteigerung gem. § 30d ZVG. Bei der zu versteigernden Immobilie handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus. Der Schuldner bewohnt mit Familie das Objekt, im Erdgeschoss wird eine Pizzeria betrieben und die aus Italien stammenden Angestellten des Schuldners bewohnen einzelne Zimmer im Objekt. Es liegt außerdem bereits eine Vereinbarung zwischen der betreibenden Gläubigerin und dem Insolvenzverwalter vor, die eine Ausgleichszahlung in Höhe von 850,--EUR nebst einer Beteiligung der Insolvenzmasse an gegebenenfalls erforderlich werdenden Unterhaltungsreparaturen bis zu einem Maximalbetrag von 500,--EUR sowie weitere Tragung aller Unterhalskosten aus der Insolvenzmasse vorsieht. Die Gläubigerversammlung hat außerdem im Insolvenzverfahren die Fortführung des Geschäftsbetriebes beschlossen, da die Pizzeria gewinnbringend arbeitet. Ich tendiere also dazu, dem Antrag zu entsprechen, obwohl die Gläubigerin mit ihren Schriftsätzen gegen eine Einstellung des Verfahrens ist. Meinungen dazu? Außerdem habe ich ein Problem mit den Auflagen gem. § 30e ZVG. Der Insolvenzverwalter ist der Meinung, dass diese nicht notwendig sind, da ja bereits die Vereinbarung der Zahlung der 850,--EUR besteht. Der Gläubiger ist hier auch anderer Meinung.
Dies ist nur eine kleine Zusammenfassung der mittlerweile 70 Seiten umfassenden Schriftsätze der Parteien.
Für Anregungen und Meinungen wäre ich dankbar.
hermine