Problem:
Es erging ein Beweisbeschluss u.a. mit folgendem Inhalt:
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, das in der streitgegenständlichen Wohnung ein Wummen zu hören ist, das insbesondere zum Abend hin, in der Regel ab ca. 17 Uhr zunimmt und in der Regel zwischen 2 und 3 Uhr nachts etwas abklingt... Einholung eines Sachverständigengutachtens...!
Es wurde durch das Gericht eine SV beauftragt.
Dieser hat ein Schreiben aufgesetzt, welches an das Gericht und an die Parteien ging mit folgendem Inhalt: Zum Ortstermin muss eine berechtigte und fachkundige Person (z.B. Mitarbeiter der zuständigen Heizungsfirma) vor Ort sein, die die Heizungstherme bedienen kann.
Es erging Urteil. Kläger hat die Kosten zu tragen.
Beklagtenvertreter macht nun seine Kosten nach § 104 ZPO geltend u.a. auch die Kosten des Heizungsmonteurs in Höhe von 350,00 EUR.
Erstattungsfähig?