Meine Betreute hat 2003 ihren beiden Töchtern ein Haus geschenkt.
Sie hat sich ein Nießbrauchsrecht sowie ein Rückforderungsrecht für den Fall des Verkaufs des Hauses an Dritte (nicht Verwandte) einräumen lassen.
Nunmehr wollen die beiden Töchter das Haus an einen Dritten verkaufen, das Nießbrauchsrecht ist bewertet, die Voraussetzungen zur Genehmigung der Löschung sind gegeben.
Die Töchter wollen allerdings auch einen Verzicht auf das Rückforderungsrecht und Löschung dieses Rechts im GB ohne Gegenleistung.
Kann hierfür die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt werden ? Oder handelt es sich hierbei -wie ich meine- um eine Schenkung, welche nicht genehmigt werden kann