Benachrichtigung nächstberufene Erben

  • Hallo,
    bei mir hat Kindesmutter für ihr Kind die Erbschaft nach dem verst. Kindesvater ausgeschlagen. Familiengerichtliche Genehmigung wurde beantragt. Ich habe Zweifel, dass Genehmigung erteilt wird.
    Benachrichtige ich die nächstberufenen Erben nach Entscheidung des Fam.-gerichts oder sofort?

  • Ich würde da derzeit auch noch nix machen. Sonst rennen im Zweifel alle zur Ausschlagung, vielleicht kommt es noch zu weiteren Genehmigungsverfahren, und danach stellt sich raus, dass da garnicht nötig gewesen wäre. Das kann - je nach Höhe der Kosten für die Ausschlagung - nervige Diskussionen nach sich ziehen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Hallo an alle; ich bin neu hier und möchte mich nun auch gerne beteiligen!


    Ich benachrichtige prinzipiell nur, wenn der gesetzliche Vertreter die mit dem Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses eingereicht hat und ich zu dem Schluss gekommen bin, dass er auch rechtzeitig Gebrauch gemacht hat.

    Zur diesbezüglichen Prüfung mache ich mir die Mühe, folgende Daten zu ermitteln

    1. Kenntnis vom Anfall der Erbschaft
    2. Eingang der Ausschlagungserklärung
    3. Eingang des Genehmigungsantrags
    4. Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses mit RKV
    5. Eingang des vorgenannten Beschlusses beim Nachlassgericht (Gebrauchmachung)

    Ich verkenne nicht, dass über die Wirksamkeit von Ausschlagungs-/Anfechtungserklärungen erst in einem Verfahren zur Feststellung des Erbrechts entschieden wird.

    Da jedoch eine gesetzliche Genehmigungspflicht besteht, halte ich es auch für zwingend geboten (z. B. für Auskünfte an Dritte, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen), schon nach Eingang des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses zu prüfen, ob die Erklärung insgesamt wirksam sein könnte.

    Erst dann dürfte - im Regelfall – hinreichend sicher sein, ob nun Nächstberufene gemäß § 1953 Abs. 3 BGB zu benachrichtigen sind.

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