Ich hätte mal eine allgemeine Frage:
Darf bzw. muss ich mich auf die GB-Eintragung verlassen, auch wenn ich aus der Akte Zweifel an der Richtigkeit/Aktualität habe?
Vielleicht doch noch twas konkreter: vollstreckt wird aus einer Zwangssicherungshypothek in Rangklasse 4. Aus den Akten ergibt sich, dass aus der Zwangssicherungshypothek gemäß § 868 ZPO möglicherweise ein Eigentümerrecht geworden sein könnte.
Kann ich mich da auf die GB-Eintragung berufen und mein Verfahren fortführen, bis der Schuldner sich diesbezüglich meldet und das einwendet? Oder muss ich von Amts wegen irgendwie reagieren?