Bei der Bildung von Wohnungseigentum wurden an Teilflächen des Grundstücks Sondernutzungsrechte (Parkplätze, Gartenflächen) begründet. Die konkrete Zuordnung blieb dem Verkäufer vorbehalten, also alles wie immer.
Jetzt das Neue:
„Der Verkauf der SNR … und ihre dingliche Zuordnung zum Wohnungseigentum erfolgen auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung tritt … ein mit der schriftlichen Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Notar, dass eine … der Teilflächen für die Eigentümergemeinschaft benötigt werden.“
Auflösend bedingt Zuweisung von Sondernutzungsrechten, also vom Gefühl her bin ich mir sicher, dass das nicht geht, kann das aber irgendwie nicht begründen.
auflösend bedingte Zuweisung SNR
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Hilft OLG Zweibrücken, 01.02.2008, 3 W 3/08 (DNotZ 08, 531)?
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Vielen Dank, habe meine Meinung geändert.
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