Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir bei dieser geerbten Akte helfen:
im Januar 2016 wurde Stundungsantrag für RSB-Verfahren per AzP zurückgewiesen;
der Beschluss wurde rechtskräftig gemacht;
Im Mai 2016 geht hier kommentarlos eine Abmeldebescheinigung aus dem Jahre 2015 ein, demnach ist Schuldner 2015 nach Thailand verzogen. Der Briefumschlag weist eine thailändische Anschrift aus.
Jetzt stellt der Verwalter bei Ablauf des RSB-Jahrs einen Versagungsantrag.
Im Anschreiben an das Gericht führt der Verwalter aus, er habe den Schuldner im Mai postalisch unter der thailändischen Anschrift zur Zahlung aufgefordert. Laut Angaben des Verwalters hat sich auf dieses Schreiben ein Dritter gemeldet und erklärt die Anschrift wäre fehlerhaft. Mithin ist nicht klar, ob das Aufforderungsschreiben dem Schuldner zugegangen ist.
Mir stellt sich die Frage, ob
a)Das Verfahren nach §298 II InsO durchgeführt werden kann (beim Erlass des Stundungsbeschluss wohnte der Schuldner ja wahrscheinlich bereits in Thailand)
Ist also der Stundungsbeschluss tatsächlich in Rechtskraft erwachsen? Wegen §8 InsO wahrscheinlich ja, oder?
b)Das gerichtliche Aufforderungsschreiben nach §298 Abs. II InsO kann wohl auch durch öffentlicher Zustellung erfolgen, wenn der Schuldner für das Gericht & Treuhänder nicht erreichbar ist, Hamburger Kommentar, 6.Auflage 2017 zu §298 Rn. 5.
Hat dies schonmal Jemand von euch gemacht? Wie lange ist die Aushangfrist?
Versagungsantrag §298 InsO Schuldner ist im Ausland
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zu a) Die Zustellung ist doch per AzP erfolgt. Ich würde daher auch von der Rechtskraft der Zurückweisung der Stundung ausgehen.
zu b) An Personen unbekannten Aufenthalts wird nicht zugestellt, also ist meiner Ansicht nach auch keine öffentliche Zustellung erforderlich. Ich mach die Versagung in diesen Fällen ausnahmsweise ohne Zustellung wegen § 8 Abs. 2 S. 1 InsO.
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Mithin ist nicht klar, ob das Aufforderungsschreiben dem Schuldner zugegangen ist.
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt, BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09.
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und bereits vor der BGH Entscheidung haben wir ähnliche Sachverhalte wie folgt gelöst:
es wird die Stundung aufgehoben, der 298 wird tatbesttandlich eingeschränkt (also keine Aufforderung mehr nötig) Versagungsentscheidung, die ja öffentlich bekannt gemacht wird, und damit Zustellungsfiktion.
Im Rahmen der Rechtsmittelfrist der Versagungsentscheidung kann der Schuldner geltend machen, dass die Voraussetzungen der Stundungsaufhebung nicht vorgelegen haben und damit wäre das Gericht verpflichtet, im Rahmen der inzidenten Prüfung verpflichtet, die Versagungsentscheidung auf den Prüfstand zu stellen. Damit sind sämtliche Verfahrensrechte des Schuldners gewahrt. -
Ich habe in einem von dir geschilderten Fall schon mal die gerichtliche Aufforderung gem. § 298 InsO im Internet veröffentlicht. Mag nicht ganz sauber sein, geht aber schneller als öffentliche ZU mit Aushang etc.
Die Stundung und das Aufforderungsschreiben des Verwalters würde ich auch gar nicht mehr problematisieren. -
Ich habe in einem von dir geschilderten Fall schon mal die gerichtliche Aufforderung gem. § 298 InsO im Internet veröffentlicht. Mag nicht ganz sauber sein, geht aber schneller als öffentliche ZU mit Aushang etc.
Die Stundung und das Aufforderungsschreiben des Verwalters würde ich auch gar nicht mehr problematisieren.Sicherlich auch eine gute Verfahrensweise und mögllicherweise weniger kompliziert, als diese inzidenter-prüfung wie bei mir.
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