Hallo,
mit dem Thema "Aufgebotssachen" darf ich mich neuerdings auch rumschlagen. Leider steh ich da gerade n bisl auf dem Schlauch.
Auch in der Suche habe ich nichts passendes gefunden, darum hoffe ich, dass Ihr mir helfen könnt. Sollte es doch schon so einen Fall geben, den ich einfach nicht gefunden habe (muss zugeben, mir raucht mittlerweile der Kopf), dann steinigt mich bitte nicht!
So, nun zum Fall:
Im Grundbuch eingetragen ist ein "Darlehen zu 18.000 RM..." für Generalvertreter W. U. gemäß Bewilligung von 1940, eingetragen 1943 - vormals 2 Rechte und dann zu einer Einheitshypothek unter neuer Briefbildung zusammengefasst und eingetragen 1943".
Weder im Grundbuch, noch in den Grundakten sind genauere Daten des Gläubigers zu entnehmen.
Nun stellt der jetzige Eigentümer den "Antrag auf Löschung eines Darlehens".
Laut Aussage des Eigentümers hat wohl der Voreigentümer bereits über eine Detektei den Gläubiger suchen lassen. Wohl ohne abschließenden Erfolg.
Lediglich ein weiterer Name einer Frau U. ist bekannt. Diese hat 1965 mal an den VEB geschrieben, wo es wohl um dieses Grundstück ging (allerdings ist die Kopie dieses Briefes nicht wirklich lesbar). Ob es sich dabei um eine Verwandte meines Gläubigers handelt, weis ich nicht.
Nun stellen sich für mich verschiedene Fragen:
- Sind §§ 447 ff. FamFG überhaupt anwendbar?
In Keidel steht bei § 449 FamFG, dass das RS-Bedürfnis fehlt, wenn die allgemeinen Hinterlegungsvoraussetzungen vorliegen. Tun Sie dass hier nicht eigentlich sogar? Schließlich beträgt der Betrag der Schuld weniger als 6T€ gem. § 10 GBBerG. Dann wäre ja gar kein Aufgebot möglich, oder? - Wenn 1. mit ja beantwortet wird, genügen mir die Angaben zu den Ermittlungen?
M.E. kann der jetzige Eigentümer keine e.V. zu Ermittlungen abgeben, die er nicht selbst gemacht bzw. veranlasst hat!? - Muss ich als Gericht weitere Nachforschungen unternehmen?
Wie gesagt, befinde mich hier auf absoluten Neuland für mich und drehe mich irgendwie gerade im Kreis!