Ich suche ganz verzweifelt in den Vorschriften die Zuständigkeit für die Vollstreckung gegen den Inhaber einer Einzelfirma (Hausbau). Wohnsitz des Inhabers oder Sitz der Firma ?
Örtliche Zuständigkeit für PfüB gegen Inhaber Einzelfirma
-
müllerin -
31. August 2017 um 13:39
-
-
-
Ich habe nur die private Anschrift des Schuldners und überlege, ob ich noch nach dem Sitz der Firma fragen sollte. Wahrscheinlich sehe ich zu viele weiße Mäuse und komme mir heute irgendwie neu vor.
-
21 nicht anwendbar, 17 passt nicht, bleibt doch nur der 13.
-
Grober Schnitzer von mir: § 21 ZPO geht selbstverfreilich nicht. Sry.
-
-
Weil § 21 ZPO ein besonderer Gerichtsstand ist und der allgemeine Gerichtsstand (hier also § 13 ZPO) in der Regel (Ausnahme § 23 ZPO) deine Zuständigkeit begründet, vgl. § 828 Absatz 2 ZPO
-
Weil § 21 ZPO ein besonderer Gerichtsstand ist und der allgemeine Gerichtsstand (hier also § 13 ZPO) in der Regel (Ausnahme § 23 ZPO) deine Zuständigkeit begründet, vgl. § 828 Absatz 2 ZPO
ergänzt durch § 802 ZPO
-
Ja, das stimmt schon, dass nach dem Gesetzestext zumindest die Sache nicht so passte. Bisher hab ich mir da noch nie große Gedanken machen müssen, aber es muss ja alles stimmen. Man lernt eben wirklich nie aus.
-
Weil § 21 ZPO ein besonderer Gerichtsstand ist und der allgemeine Gerichtsstand (hier also § 13 ZPO) in der Regel (Ausnahme § 23 ZPO) deine Zuständigkeit begründet, vgl. § 828 Absatz 2 ZPO
Ich schließe mich hier mit meiner Frage mal an.
Wie ermittle ich die Zuständigkeit für den Erlass eines Pfüb gegen eine UG? Ob die angegebene Anschrift der UG (auch) die Wohnanschrift deren Inhabers ist, weiß ich nicht.
-
Der Sitz der Gesellschaft ist doch im Handelsregister eingetragen. Die Zuständigkeitsregelungen sind wie bei jeder Kapitalgesellschaft.
-
Der Sitz der Gesellschaft ist doch im Handelsregister eingetragen. Die Zuständigkeitsregelungen sind wie bei jeder Kapitalgesellschaft.
Danke! Manchmal hat man eben doch ein Brett vorm Kopf.
-
Ausschließlich zuständig istdasjenige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldnerseinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird bei natürlichen Personen inaller Regel durch den Wohnsitz begründet. Eine natürliche Person ist auch ein Einzelkaufmann. § 17 ZPO ist für Einzelkaufleute nicht anwendbar, so dass der Wohnsitz entscheidend ist. Nur wenn der Schuldner keinenallgemeinen Gerichtstand haben sollte, könnte hilfsweise das für den Sitz bzw.Wohnsitz des Drittschuldners örtlich zuständige Amtsgericht das zuständigeVollstreckungsgericht sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. §828 Rn 4 bis 6; Hk-ZV/Bendtsen 3. Auflage § 828 ZPO Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO31. Aufl. § 828 Rn. 2). Die Gerichtsstände nach dem 8. Buch der ZPO sind ausschließliche Gerichtsstände, so dass der besondere Gerichtsstand des § 21 ZPO überhaupt keine Anwendung finden kann.
-
Die unter Nr. 13 gepostete Rechtsauffassung hat das Landgericht Hannover durch Beschluss vom 30.10.2017, -92 T 136/17- bestätigt.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!