Doppelauflassung

  • Der Eigentümer E hat vor 25 Jahren ein ausdrücklich unwiderrufliches, unbefristetes notarielles Kaufangebot an N über das Wohneigentum A gemacht.
    Dieser hat es in 8/2017 angenommen und mit damals erteilter Vollmacht unter Befreiung von §181 BGB die Auflassung erklärt.

    Der Eigentümer E hat das Wohneigentum A und ein weiteres Wohneigentum B in 7/2017 an seine Ehefrau aufgelassen.
    Nur zu dem Wohneigentum B hat er den Umschreibungsantrag am 14.07.2017eingereicht, dieser wurde dort vollzogen.

    Der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf N zumWohneigentum A ging am 24.08. 2017 ein.

    Mit Schreiben vom 28.08.2017 weist der Notar des Eigentümers zu Wohneigentum A darauf hin, dass das Grundbuchamt „vergessen“ hätte, seinen zu Wohneigentum B vollzogenen Antrag vom 14.07.2017 auch zu Wohneigentum A zu vollziehen. Das ist definitiv nicht derFall, entsprechende Rückmeldung hat er schon erhalten.
    Also wird der dortige Eigentumsumschreibungsantrag auf dieEhefrau nachrangig zu dem auf N werden, wenn das Schreiben vom 28.08.2017 denn als neuerAntrag gewertet werden soll.

    Nun meldet sich ein Anwalt für den Eigentümer und teilt mit,dass das Angebot an N in 10/2016 widerrufen worden sei. Die Eintragung der beantragten
    Vormerkung (?, Eigentumsumschreibungist beantragt), eingegangen am 24.08.2017, sei daher nicht möglich. Beigefügt ist die Abschrift eines Widerrufschreibens und eine Kopie eines Posteinlieferbelegs aus 10/2016 an N, aus dem jedoch nicht hervor geht, welches Schriftstück übergeben wurde.

    Was würdet Ihr veranlassen?

    Einmal editiert, zuletzt von machwasdraus (5. September 2017 um 11:16)

  • Ist der Vollmachtsnachweis bzgl. N ordnungsgemäß geführt? War N bei Angabe der Auflassungserklärung noch entsprechend bevollmächtigt?

    Wenn ja, würde mich das, was der Anwalt schreibt, nicht interessieren. Ob das Angebot noch gültig war oder nicht, ist für die dingliche Einigung ohne Bedeutung. Es kommt nur darauf an, dass der handelnde N zu dem Zeitpunkt noch für den Verkäufer handeln konnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist der Vollmachtsnachweis bzgl. N ordnungsgemäß geführt? War N bei Angabe der Auflassungserklärung noch entsprechend bevollmächtigt?

    Wenn ja, würde mich das, was der Anwalt schreibt, nicht interessieren. Ob das Angebot noch gültig war oder nicht, ist für die dingliche Einigung ohne Bedeutung. Es kommt nur darauf an, dass der handelnde N zu dem Zeitpunkt noch für den Verkäufer handeln konnte.

    :daumenrau Sehe ich auch so.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also hat N bei Erklärung der Auflassung keine ihm erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei Erklärung der Auflassung lag eine Ausfertigung des Angebotes vor, was der Notar so formuliert in die Auflassungsurkunde aufgenommen hat.
    (Darin war die Vollmacht enthalten.)

  • Der Anwalt des aktuellen Eigentümers ist wohl noch nicht auf den Gedanken gekommen, ein Erwerbsverbot zu erwirken, das den Erwerb - jedenfalls nach hM - noch verhindern könnte?

    Im vorliegenden Verfahrensstadium würde ich den Vollmachtnehmer erst einmal zum behaupteten Widerruf des Angebots (und damit auch der Vollmacht) anhören. Denn es ist ja nicht so, dass es keine Bedenken gegen die wirksame Bevollmächtigung im Zeitpunkt des Vertreterhandelns gäbe. Allerdings erschließt es sich mir nicht, weshalb man den Widerruf nicht durch den Gerichtsvollzieher hat zustellen lassen, wenn man schon weiß, dass der Widerruf in grundbuchrechtlicher Hinsicht Bedeutung erlangen wird.

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