Der Eigentümer E hat vor 25 Jahren ein ausdrücklich unwiderrufliches, unbefristetes notarielles Kaufangebot an N über das Wohneigentum A gemacht.
Dieser hat es in 8/2017 angenommen und mit damals erteilter Vollmacht unter Befreiung von §181 BGB die Auflassung erklärt.
Der Eigentümer E hat das Wohneigentum A und ein weiteres Wohneigentum B in 7/2017 an seine Ehefrau aufgelassen.
Nur zu dem Wohneigentum B hat er den Umschreibungsantrag am 14.07.2017eingereicht, dieser wurde dort vollzogen.
Der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf N zumWohneigentum A ging am 24.08. 2017 ein.
Mit Schreiben vom 28.08.2017 weist der Notar des Eigentümers zu Wohneigentum A darauf hin, dass das Grundbuchamt „vergessen“ hätte, seinen zu Wohneigentum B vollzogenen Antrag vom 14.07.2017 auch zu Wohneigentum A zu vollziehen. Das ist definitiv nicht derFall, entsprechende Rückmeldung hat er schon erhalten.
Also wird der dortige Eigentumsumschreibungsantrag auf dieEhefrau nachrangig zu dem auf N werden, wenn das Schreiben vom 28.08.2017 denn als neuerAntrag gewertet werden soll.
Nun meldet sich ein Anwalt für den Eigentümer und teilt mit,dass das Angebot an N in 10/2016 widerrufen worden sei. Die Eintragung der beantragten
Vormerkung (?, Eigentumsumschreibungist beantragt), eingegangen am 24.08.2017, sei daher nicht möglich. Beigefügt ist die Abschrift eines Widerrufschreibens und eine Kopie eines Posteinlieferbelegs aus 10/2016 an N, aus dem jedoch nicht hervor geht, welches Schriftstück übergeben wurde.
Was würdet Ihr veranlassen?