Grundschuld nach Aufklärungsverfügung Zwasihyp

  • - Eingang eines Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am 01.06.2017.
    - Nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung erlassen am 03.06.2017. Grund: Zwasihyp wurde als Gesamthypothek zur Eintragung
    auf zwei Grundstücke beantragt. Bisher keine Antwort.
    - Eingang vollzugsreifer Antrag und Bewilligung auf Eintragung einer Grundschuld am 30.08.2017.

    1. Wurde die Aufklärungsverfügung zu Recht als solche erlassen? Hätte nicht vielmehr eine rangwahrende Zwischenverfügung ergehen müssen, da es nicht an vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen mangelt?

    2. Für den Fall einer zu Recht ergangenen Aufklärungsverfügung: Ist der Antrag auf Eintragung der Grundschuld sofort zu vollziehen, also der Eingang der Antwort auf die Zwasihyp nicht abzuwarten? Folge wäre, das die Zwasihyp (nach Beantwortung der Aufklärungsverfügung) dann im Rang nach der Grundschuld einzutragen wäre.

    3. Für den Fall einer zu Unrecht ergangenen Aufklärungsverfügung: In diesem Fall hätte eine Zwischenverfügung mit rangwahrender Wirkung erlassen werden müssen. M.E. müsste in diesem Fall eine Vormerkung für die Zwangssicherungshypothek und im Rang danach die Grundschuld eingetragen werden.

    Was meint Ihr?

  • Der vorliegende ZwaSi-Antrag sichert derzeit keinen Rang, da es sich m.E. um ein vollstreckungsrechtliches Hindernis handelt.

    Ich würde die Grundschuld eintragen und wenn das Hindernis bzgl. der Hypothek behoben wurde, diese dann - ohne Weiteres - im Nachrang.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wegen § 17 GBO: ich würde den Antrag auf Eintragung der Zwasi zurückweisen und dann die Grundschuld eintragen.

    M.E. ist im Sinne von § 17 GBO über den früheren Antrag durch die Aufklärungsverfügung bereits entschieden worden. § 17 GBO fordert keine "abschließende" Entscheidung wie z.B. einen Zurückweisungsbeschluss. Wenn die gesetzte Frist aus dem ersten Antrag noch nicht abgelaufen ist, kann keine förmliche Zurückweisung erfolgen und der zweite Antragsteller müsste unberechtigt auf seine Entscheidung warten, obwohl er alles richtig gemacht hat.

  • § 17 GBO fordert keine "abschließende" Entscheidung wie z.B. einen Zurückweisungsbeschluss.

    Das ist neu. Die Argumentation geht eigentlich dahin, dass meinungsabhängig entweder ein mit einem vollstreckungsrechtlichen Mangel behafteter Antrag als nicht eingegangen gilt oder dass die Aufklärungsverfügung nach § 139 ZPO keine Erledigung i.S.v. § 17 GBO darstellt. Je mit unterschiedlichen Folgen. Zur Übersicht: BeckOK/Zeiser GBO § 18 Rn. 41

  • Das wurde im Forum auch schon mehrfach thematisiert. Über sie Suche sollte man da fündig werden können.

    Ulf

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  • Ist doch der klassische Fall, das Grundbuchamt hat mit der Aufklärungsvfg. alles richtig gemacht und die Grundschuld ist sofort im Rang vor der ZWASI einzutragen. Habe den Fall öfter das eine spätere ZWASI (ohne Beanstandung) sofort vorrangig eingetragen wird.

  • .. Habe den Fall öfter das eine spätere ZWASI (ohne Beanstandung) sofort vorrangig eingetragen wird.

    Den Satz verstehe ich jetzt nicht. Du meinst vermutlich eine spätere GS, oder ?

    Habe leicht und schnell in der Thematik gewechselt, sorry.

    Mein Fall: ZWASI 1 wird mit Aufklärungsvfg. bemängelt und mehrere Tage später geht Antrag bzgl. ZWASI 2 (ohne Mangel) ein.

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