- Eingang eines Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am 01.06.2017.
- Nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung erlassen am 03.06.2017. Grund: Zwasihyp wurde als Gesamthypothek zur Eintragung
auf zwei Grundstücke beantragt. Bisher keine Antwort.
- Eingang vollzugsreifer Antrag und Bewilligung auf Eintragung einer Grundschuld am 30.08.2017.
1. Wurde die Aufklärungsverfügung zu Recht als solche erlassen? Hätte nicht vielmehr eine rangwahrende Zwischenverfügung ergehen müssen, da es nicht an vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen mangelt?
2. Für den Fall einer zu Recht ergangenen Aufklärungsverfügung: Ist der Antrag auf Eintragung der Grundschuld sofort zu vollziehen, also der Eingang der Antwort auf die Zwasihyp nicht abzuwarten? Folge wäre, das die Zwasihyp (nach Beantwortung der Aufklärungsverfügung) dann im Rang nach der Grundschuld einzutragen wäre.
3. Für den Fall einer zu Unrecht ergangenen Aufklärungsverfügung: In diesem Fall hätte eine Zwischenverfügung mit rangwahrender Wirkung erlassen werden müssen. M.E. müsste in diesem Fall eine Vormerkung für die Zwangssicherungshypothek und im Rang danach die Grundschuld eingetragen werden.
Was meint Ihr?