Für die Vergütung der vorläufigen Verwaltung wurden im Vergütungsantrag diejenigen Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge in die Berechnungsgrundlage einbezogen, die für die Fortführung genutzt wurden, auch wenn diese (wertausschöpfend) belastet waren. Gem. Verwalter folgt aus der Betriebsfortführung quasi automatisch erhebliche Befassung i.S. der InsVV.
Es stellen sich folgende Fragen:
1) Ist bereits aus der Betriebsfortführung an sich eine erhebliche Befassung abzuleiten?.
Ist auf alle Fälle ein Indiz, man sollte das aber noch ein wenig genauer darstellen. Beispielsweise, dass man die Dinger gewartet und repariert hat, IX ZB 105/00.
Also mir reicht das bei Vergütungsanträgen eigentlich im Grundsatz aus. was soll der Verwalter sich da noch aus den Fingern saugen? Eigentlich doch klar, dass er mit Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge bei einer BFF ganz anders umgehen muss als bei Stilllegung, oder?!