Moin,
ich hab da mal ne Frage zu der ich gerne eure Meinung hätte:
X ist zu 1/2 Erbin von Y- Erbschein liegt vor.
Bezüglich Y gab es eine Nachlasspflegschaft an einem anderen Gericht . Laut dieser Nachlasspflegschaftsakte wurden alle Erben und Erbeserben des Y von dieser Nachlasspflegerin angeschrieben bezüglich des Nachlasses von Y.
Zu diesem Zeitpunkt war X bereits verstorben, entsprechend sind meiner Ansicht nach alle Erben der X bekannt in der Pflegschaftsakte.
Jetzt habe ich einen Antrag auf Nachlasspflegschaft für den Nachlass der X, da die Erben unbekannt sind, hilfsweise den Antrag einen Erbschein zu erteilen- ohne jegliche Urkunden, die seien ja alle in der Akte der NL-Pflegschaft des Y. enthalten.
Es handelt sich beim Antragsteller um W, der zu den übrigen 1/2 Erbe des Y ist. Das Vermögen des Y ist hinterlegt beim Amtsgericht, da W zwei Teilerbscheine besitzt (einen für sich selbst, einen für X), begehrt er die Nachlasspflegschaft bezüglich des Vermögens der X, um an das hinterlegte Geld zu kommen.
Ich beabsichtige die Nachlasspflegschaft abzulehnen, da eine Unbekanntheit der Erben nicht vorgetragen ist, diese sind gemäß der Nachlasspflegschaftsakte ermittelbar und Ausschlagungen liegen mir nicht vor.
Einen Erbschein bezüglich X ohne jegliche Urkunden kann ich doch nur durch Bezugnahme auf die NL-Pflegschaftsakte des Y auch nicht erteilen- oder reicht diese Bezugnahme aus und ich darf mich durch die 3 NL-Pflegschaftsbände wühlen und alle Urkunden kopieren?
Was würdet Ihr machen?
Gruß
Insu