Ich halte diese Argumenation nicht für schlüssig.
Wenn (ohne Zentralisierung) ein Amtsgericht (samt Grundbuchamt) aufgelöst wird und alle Akten an das "neue" Gericht wandern, dann ist das "neue" Gericht infolge Zuständigkeitswechsel im Rechtssinne für alles zuständig, wofür bislang das aufgelöste Gericht zuständig war. Es ist also insbesondere auch für die Einziehung von Erbscheinen zuständig, die das aufgelöste Gericht erteilt hat und demzufolge auch - als Grundbuchamt - für die Ergänzung und ggf. die Unbrauchbarmachung von Briefen, die das aufgelöste Gericht erteilt hatte.
Es kann also keine Rede davon sein, dass es durch solche zuständigkeitsverändernden Umstände zu einem "Bruch" in der Bearbeitungskontuinität kommt.