Huhu,
ich hab einen Antrag auf Festsetzung nach § 11 RVG.
Die Anwältin (Anwältin 1) war zunächst im Rahmen der Beratungshilfe tätig und es wurde die GG Nr. 2503 festgesetzt.
Es hat sich ein Gerichtsverfahren angeschlossen.
Dort wurde durch diese RAin VKH nebst Beiordnung beantragt, sodann wurde das Mandat jedoch niedergelegt bevor Bewilligung stattgefunden hat.
Es wurde dann VKH bewilligt unter Beiordnung einer anderen Anwältin. (Anwältin 2)
Nun beantragt Anwältin 1) die Festsetzung nach § 11 RVG.
KFB ist ergangen
Anwältin 2) hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Begründung dass Anwältin 1) rechtzeitig hätte VKH beantragen müssen, dann wäre die VG durch die VKH gedeckt worden.
Anwältin 1) hat VKH beantragt, konnte jedoch nicht mehr beigeordnet werden, da zum Zeitpunkt der Entscheidung das Mandat niedergelegt war.
Es wird vorgetragen, dass Beiordnung bist zur Niederlegung hätte erfolgen müssen, sodass die Verfahrensgebühr über die VKH hätte abgerechnet werden können.
Daneben wird bemängelt, dass die GG aus Beratungshilfe hätte angerechnet werden müssen.
Ist das mit der VKH ein nicht gebührenrechtlicher Einwand, sodass der KFB aufzuheben wäre? Ansonsten bin ich der Meinung, dass dieser Einwand nicht beachtlich ist. Wie seht ihr das?
Bei der Anrechnung der GG aus Beratungshilfe bin ich mir ebenfalls unsicher.
Es liegt ja eigentlich keiner der Fälle nach § 15 a II ZPO vor, da der Dritte ja nicht gezahlt hat.
Liebe Grüße