Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Im GB von "X" steht ein GM-Recht (Grundpfandrechtsgläubiger: Privatperson Duck) eingetragen. Dieses Recht ist im Jahre 1968 zur
Mithaft auf das GB von "Y" übertragen worden. Im GB von "X" wurde dieses Recht im Jahre 1986 gelöscht - in dem mit haftenden
GB von "Y" nicht. Nunmehr wird die Löschung im GB von "Y" beantragt. Hintergrund: Das im GB von "Y" eingetragene Grundstück
soll verkauft werden. Der jetzige Eigentümer beantragt und -willigt die Löschung des GM-Rechts.
Bezug genommen wird auf die im Jahre 1986 eingereichte Löschungsbewilligung der Tochter von Duck. Diese Bewilligung hat
zum Inhalt, dass die Tochter bestätigt, dass der Betrag an ihren verstorbenen Vater zurückgezahlt wurde und sie als einziges
noch lebendes Kind die Löschung bewilligt. Ein Nachweis der Rechtsnachfolge befindet sich nicht in den Akten.
Der damalige Grundstückseigentümer im GB von "X" stimmt der Löschung gem. § 27 GBO zu. Zum Inhalt dieser
Zustimmung des Grundstückseigentümers gehört, dass er mit dem Rechtspfleger besprochen hat, dass dieser wegen des geringen
Betrages (3500 GM) auf die Erteilung weiterer Unterlagen verzichtet.
Würdet ihr die Löschung im GB von "Y" vollziehen?