Hallo zusammen,
es wurde ein Pflichtverteidigerin beigeordnet, der Angeklagte wurde letztendlich freigesprochen. Der Pflichtverteidigerin, die ihren Geschäftssitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat, wurden bei Festsetzung ihrer PV-Vergütung Reisekosten in voller Höhe aus der Staatskasse erstattet. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen jedoch sind nach unserer landgerichtlichen Rechtsprechung lediglich die Reisekosten bis zur Grenze des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.
Sind die Reisekosten bei der Ermittlung der notwendigen Auslagen nun ebenso vollumfänglich erstattungsfähig oder entsprechend zu kürzen?
Vielen Dank vorab und Gruß
dimoe