Hallo liebe Rechtspflegergemeinschaft!
Bin relativ neu in der ZV-Abteilung und bräucht etwas Nachhilfe bezüglich grenzüberschreitende Vollstreckung. Die bisherigen Threads haben mir leider nicht weitergeholfen...:(
Bei mir möchte die Gläubigerin aus Österreich mit einer Unterhaltsvereinbarung aus Juli 2006 gegen den in meinem Bezirk wohnhaften Schuldner vollstrecken. Ich hab jedoch lediglich das Original der Vereinbarung eingereicht bekommen. Das Bundesamt für Justiz in Wien teilt dazu mit, dass der Titel aufgrund der Unterschriftleistung und damit Anerkennung des Schuldners vollstreckbar wäre...Das würde doch eigentlich nur für Österreich gelten oder? Meiner Meinung nach muss ich doch für unsere Vollstreckung auch nach unseren Vorschriften prüfen...
Dann stellt sich mir natürlich die Frage, welche Verordnung Anwendung findet, um festzustellen, ob ein Exequaturverfahren erforderlich ist oder ob dies bereits durch Erteilung eines europäischen Vollstreckungstitles hinfällig und dann auch ohne Klausel vollstreckbar wäre.
Soweit ich mich jetzt eingelesen habe scheint mir, dass in meinem Fall die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ODER Nr. 805/2004 greift, der Gläubiger hier quasi wählen kann ob Exequaturverfahren oder Ausfertigung als Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel. Bin ich da auf dem richtigen Weg?
Sollte der Gläubiger das Exequaturverfahren wählen, ist doch das hiesige Landgericht dafür zuständig richtig? Die Klausel müsste dem Schuldner auch zugestellt werden, was ich auch als Nachweis verlangen müsste...denke ich zumindest
Ich bin absolut nicht sicher, ob ich jetzt nur Müll erzählt habe. Ich hoffe irgendwer kann mir etwas helfen und die richtige Richtung aufzeigen...
LG - ein verzweifelter Rechtspfleger