Hallo,
mein Schuldner stellt einen Antrag gem. § 850f Abs. 1 c) ZPO. Gemäß dieser Norm kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Abs. I c kann auch anzuwenden sein, wenn sich Kinder in der Ausbildung und an einem auswärtigen Schulort befinden, (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 850f ZPO, Rn. 5).
Mein Schuldner hat nur 1 Kind. Das Kind ist nunmehr volljährig und hat eine Ausbildung in einer anderen Stadt (ca. 90 km vom bisherigen Wohnort entfernt) begonnen.
Der Schuldner als Kindesvater macht nun einen erhöhten Bedarf zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung geltend. Dies sind vor allem Umzugskosten (ca. 1000,- EUR + 100,- EUR Spritgeld für Transport), Hinterlegung der Mietkaution (600,- EUR) und Kosten für benötigte Fachbücher für die Ausbildung (100,- EUR).
Wie gehe jetzt zur weiteren Prüfung am Besten heran?
Evtl. so, dass man sagt, es handelt sich bei den Umzugskosten + Spritgeld + Mietkaution insgesamt um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf (Sonderbedarf) des Unterhaltsberechtigten handelt im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB?
Die Literatur würde ich darunter nicht fassen.