Das Familiengericht ( eines anderen AG ) hat wie folgt bewilligt: "Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt, und zwar auch für die Maßnahmen zur Vollstreckung der im Beschluss vom ... genannten Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Es wird Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet."
Ich bin der Meinung, dass aufgrund § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO das Familiengericht dafür nicht zuständig ist und der Beschluss für mich insoweit nicht maßgeblich ist. Wie seht Ihr das und wie würdet Ihr jetzt vorgehen?