Liebe Mitstreiter,
das LG hat das Verfahren nach § 765a ZPO für 12 Monate eingestellt, jetzt nach Ablauf der Frist hat der Gläubiger fristgerecht Fortsetzungsantrag gestellt.
Meine Frage:
Versehe ich den Fortsetzungsbeschluss mit einer RM-Belehrung? Eine Anhörung des Schuldners ist vor Erlass des Fortsetzungsbeschlusses nicht erfolgt.
Fortsetzung nach befristeter Einstellung gem. § 765a ZPO
-
-
Denke nicht, dass eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist. Ohne Anhörung ist man beim § 766 ZPO. Da unbefristet, nicht mal nach BGH (vgl. Schöner ZVG Handbuch Rn 365a)
-
Den Fortsetzungsbeschluss ist doch eigentlich nur eine prozessleitende Verfügung. Daher ist kein RM gegeben und auch eine RM-Belehrung nicht notwendig.
-
Den Fortsetzungsbeschluss ist doch eigentlich nur eine prozessleitende Verfügung. Daher ist kein RM gegeben und auch eine RM-Belehrung nicht notwendig.
§ 95 ZVG ??????
-
Das setzt aber m. E. eine Anhörung des Schuldners vor "Entscheidung " über die Fortsetzung voraus, ansonsten § 766 ZPO.
-
Jedenfalls ist ein RM immer gegeben.
-
Vielen Dank für die Beiträge!!
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!