Ich habe folgenden Sachverhalt auf dem Tisch und würde gerne dazu Eure Meinung hören.
Der Erblasser ist 1905 geboren und 1994 verstorben. Erben sind dem Nachlassgericht nicht bekannt. Der Erblasser ist als Eigentümer eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist unbebaut. Einzig ein alter Schuppen steht darauf und es ist verwildert. Sonstige Nachlasswerte sind nicht vorhanden.
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft wird hier von dem Dritten X angeregt, welcher das Grundstück erwerben möchte. Es wird kein Antrag gemäß § 1961 BGB gestellt, da der X ohnehin kein Gläubiger des Erblassers ist und auch keine Forderung gegen diesen hat, sondern die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB angeregt.
Jetzt stellt sich mir die Frage ob ein Fürsorgebedürfnisgemäß § 1960 BGB für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gegeben ist. Laut der Kommentierung im Palandt / Weidlich, 76. Auflage, § 1960 BGB, Rn. 1 ist ein Fürsorgebedürfnis dann gegeben, wenn der Bestand des Nachlasses ohne das Eingreifen des Nachlassgerichtes gefährdet wäre.
Der X argumentiert, dass ein Verkauf des Grundstückes im Interesse der unbekannten Erben ist. Die Grundstückspreise seien in den letzten Jahren exorbitant gestiegen. Wenn man sich die Situation auf dem Grundstücks-und Immobilienmarkt anschaut, kann hier von einer "Blase" gesprochen werden. Die Grundstücks- und Immobilienpreise dürften in den nächsten Jahren deutlich sinken, da der Markt übersättigt ist. Ergo lieber jetzt das Grundstück verkaufen und den Verkaufserlös für die unbekannten Erben hinterlegen, als einen drohenden Wertverfall des Grundstückes in den nächsten Jahren in Kauf nehmen und so den Nachlass schmälern.
Mit dieser Begründung versucht der X ein Fürsorgebedürfnis für das Nachlassgericht herzuleiten.
Der X hat ein wirtschaftliches Interesse an dem Erwerb des Erblasser-Grundstückes. Ein berechtigtes Interesse ist meiner Meinung nach nicht gegeben.
Ich sehe hier eher kein Fürsorgebedürfnis für das Nachlassgericht. Die reine Hypothese, dass der Bestand des Nachlasses durch ein zukünftiges Absinken der Grundstückspreise gemindert werden könnte erscheint mir doch sehr konstruiert.
Wie seht Ihr den Sachverhalt?