Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt:
Es wird Beratungshilfe wegen Zwangsräumung der Wohnung beantragt. Berechtigungsschein wird erteilt, weil Betreuerin versichert, dass alles außergerichtlich geklärt werden soll.
Räumungstitel liegt bereits vor, GV hat Räumungstermin festgesetzt. Der RA hat sowohl mit dem Vermieter und GV außergerichtlich korrespondiert und um Aufschub des Räumungstermins gebeten, da der Schuldner schwerbehindert ist. Ein Antrag nach § 765a ZPO wurde nicht gestellt.
Der Vermieter hat daraufhin den Räumungstermin für etwa 1 1/2 Monate ruhend gestellt.
Der Ast./Vertr. reicht nun seine Kostennote ein und macht u.a. eine Einigungsgebühr geltend. M.E. ist hier keine Einigung ergangen, da ja der Vermieter nur auf Grund eines Räumungsaufschubs das Verfahren ausgesetzt hat.
Wie ist eure Meinung?