Ich mache jetzt nach gefühlten 100 Jahren wieder F-Sachen und schwimme gelegentlich doch ziemlich. So wie bei dieser Akte:
Scheidungsverfahren. Die Folgesache SO wird per Beschluss aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Nun macht der RA seine Gebühren geltend, einmal nach dem Wert des Rest-Verbundes und einmal nach dem Wert der isolierten Folgesache.
Ich habe mir also hochmotiviert § 21 Abs. III RVG zu Gemüte geführt und glaubte zu verstehen: die abgetrennte Folgesache bleibt eine Angelegenheit = einmal Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert.
Und dann kommt Gerold/Schmidt und macht etwas sehr unschönes. Er verwirrt mich nämlich mit seiner Rn. 16 (21. Auflage). Wenn ich die Kommentarstelle richtig verstanden habe will er mir bedeuten, dass ich nach dem schnöden Wortlaut von § 21 Abs. III zwar vollkommen Recht habe, wenn ich sage die Gebühren entstehen nur ein Mal, dass aber GEMEINT ist, dass in Kindschaftssachen (§ 137 Abs. III FamFG) die Gebühren gesondert entstehen.
Könnte mich bitte jemand erhellen?