Hallo!
Ich habe einen Antrag auf familiengerichtliche Genhemigung für die Übertragung einer Photovoltaikanlage auf meinem Schreibtisch liegen.
Zum Sachverhalt: Der Vormund möchte eine Photovoltaikanlage der Mündel auf einen Dritten (Grundstückseingentümer des Grundstücks auf dem die Anlage steht) übertragen. Die Mündel sollen dafür kein Geld bekommen, sondern der Dritte muss die Photovoltaikanlage bis 2030 dulden. Es soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden, die absichert, dass sie die Anlage bis 2030 durch die Mündel betrieben werden darf und dafür das Grundstück betreten werden darf und so weiter. Der Einspeisungsvertrag läuft auch auf den Namen der Mündel. Dieser läuft 2030 aus. Dann soll die Anlage in den Besitz des Grundstückseigentümers übergehen. Die Dienstbarkeit erlischt 2030 dann auch.
Ist der Vertrag genehmigungspflichtig? Handelt es sich bei dem Betreiben einer Photovoltaikanlage eventuell um ein Erwerbsgeschäft?
Außeredm habe ich überlegt, ob hier eine Schenkung vorliegt? Die Mündel bekommen zwar eine Dienstbarkeit, aber diese erlisch ja durch Zeitablauf und dann bekommen sie keinen Kaufpreis.
Die Eintragung der Dienstbarkeit liegt hingegen ja eindeutig in dem interesse der Mündel, weil die Photovoltaikanlage ja auf einem fremden Grundstück ist und sie diese ansonsten nicht richtig bertreiben könnten. Im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks würde die Dienstbarkeit das Eigentum der Mündel sichern, weil die Anlage ja Zubehör ist.
Vielleicht hat ja jemand eine Idee zu dem Vertrag