Geldanlage auflösen für Aufwandspauschale

  • Betreuer beantragt Aufwandspauschale. Zahlung soll aufgrund Mittellosigkeit aus der Staatskasse erfolgen. Betreuter hat Girokonto und Geldanlage (Immobilienfond). Bei der Berücksichtigung der Geldanlage wäre der Betreute aber vermögend.

    Muss Betreuer Geldanlage auflösen, wenn er die Aufwandspauschale haben möchte? Oder werden nur die laufenden Einnahmen berücksichtigt.

    Müsste Betreuter vor ab gehört werden? Die Auflösung muss doch genehmigt werden?

  • § 1836 c Nr. 2 BGB ist bekannt ?
    Warum sollte die Immoanlage nicht deswegen aufgelöst werden müssen , wenn der Schonbetrag überschritten wird ?
    Unverwertbarkeit im Sinne von §§ 90 SGB XII sehe ich nicht; es sei denn , es handelt sich um eine geschlossene Beteiligung , für die längere Kündigungsfristen bestehen.

  • Verpfänden, Beleihen oder Veräußern müsste auch gehen.

    So aus der Hüfte ist der Antrag schon eine starkes Stück.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hab ich mir schon gedacht.

    Was würdet ihr jetzt machen? Betreuer Sachverhalt schildern (Pauschale aus Vermögen, Auflösung Geldanlage mit Genehmigung).

    Bei Zahlung aus dem Vermögen ist der Betreute vor ab zu hören, würdet ihr ihn auch schon zur Auflösung der Geldanlage hören?

  • Kurz und knapp die Mitteilung, dass hier ein Anspruch gegen die Staatskasse aufgrund Anlagevermögen in Höhe von xxx EUR nicht gesehen wird. Möglichgkeit der Stellungnahme binnen 3 Wochen.

    Kann er sich was zu einfallen lassen. Vorauseilenden Gehorsam den Betreuern gegenüber habe ich mir hier abgewöhnt.

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  • Und warum kann die Aufwandspauschale nicht (nach Beschlussfassung) dem Girokonto entnommen werden? :gruebel: Ich sehe (noch) keinen Bedarf für die Auflösung der Geldanlage...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Genau darum hinterfrage ich es ja... ;) Das Girokonto hat einen Bestand von weniger als 2.600,- €, soviel ist m.E. dem SV zu entnehmen. Aber wie hoch der Bestand tatsächlich ist... manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Und warum kann die Aufwandspauschale nicht (nach Beschlussfassung) dem Girokonto entnommen werden? :gruebel: Ich sehe (noch) keinen Bedarf für die Auflösung der Geldanlage...


    Da schließe ich mich an.

    Je nach bei Auflösung der Geldanlage eintretenden Nachteilen, wäre es dem Betreuer ggf. zuzumuten, seine Pauschale in Raten dem Girokonto zu entnehmen bzw. keine Genehmigungsfähigkeit für die beantragte Auflösung gegeben.

  • Und warum kann die Aufwandspauschale nicht (nach Beschlussfassung) dem Girokonto entnommen werden? :gruebel: Ich sehe (noch) keinen Bedarf für die Auflösung der Geldanlage...

    Da schließe ich mich an. Je nach bei Auflösung der Geldanlage eintretenden Nachteilen, wäre es dem Betreuer ggf. zuzumuten, seine Pauschale in Raten dem Girokonto zu entnehmen bzw. keine Genehmigungsfähigkeit für die beantragte Auflösung gegeben.

    Wenn Vergütung nur in Raten entnommen werden kann liegt Mittellosigkeit vor. Auf das "Zumuten" kommt es nicht an.

  • Wenn Vergütung nur in Raten entnommen werden kann liegt Mittellosigkeit vor. Auf das "Zumuten" kommt es nicht an.

    Eben !
    Andere Ansichten hierzu wie die Zumutbarkeit einer ratenweise Entnahme aus dem Girokonto sind - vorsichtig ausgedrückt - im Hinblick auf § 1836 d BGB nicht nachvollziehbar.
    Entweder ganz dem Girokonto entnehmen oder gar nicht bzw. dann aus dem Immo-Fonds.
    Wäre der erste Fall zutreffend , wäre das Thema auch nicht zum Thema geworden.

  • Guten Morgen,

    ganz so schwarz/weiß würde ich es nicht sehen. Mit Zustimmung des Betroffenen geht alles. Spätestens wenn der Betreuer die Genehmigung zur Auflösung beantragt sollte der Betroffene hierzu angehört werden (sofern erforderlich auch in diesem Fall persönlich wegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Sollte sich herausstellen, dass er lieber in Teilbeträgen zahlen will und der Betreuer nichts dagegen hat stünde dem nichts im Weg.

    Edit: Man sollte nur darauf hinweisen, dass er auf diese Weise immer vermögend bleibt, weil die Geldanlage nicht infolge Vermögenseinsatz auf den Selbsthilfebetrag schrumpft.

    LG
    ruki

  • Wenn der Betroffene für das Gericht erkenntlich mittellos ist, dürfte eine Festsetzung der Vergüttung in das Vermögen des Betrofffenen -auch mit dessen Zustimmung- unzulässig sein. Die gesetzliche Vorschrift spricht dagegen.

  • Wenn der Betroffene für das Gericht erkenntlich mittellos ist, dürfte eine Festsetzung der Vergüttung in das Vermögen des Betrofffenen -auch mit dessen Zustimmung- unzulässig sein. Die gesetzliche Vorschrift spricht dagegen.


    Wie der Sachverhalt erkennbar hergibt, ist der Betroffene jedoch erkennbar nicht mittellos.

  • Wenn Vergütung nur in Raten entnommen werden kann liegt Mittellosigkeit vor. Auf das "Zumuten" kommt es nicht an.

    Eben !
    Andere Ansichten hierzu wie die Zumutbarkeit einer ratenweise Entnahme aus dem Girokonto sind - vorsichtig ausgedrückt - im Hinblick auf § 1836 d BGB nicht nachvollziehbar.
    Entweder ganz dem Girokonto entnehmen oder gar nicht bzw. dann aus dem Immo-Fonds.
    Wäre der erste Fall zutreffend , wäre das Thema auch nicht zum Thema geworden.


    Du hast natürlich recht. Sofern der Betreuer auf dem sofortigen Erhalt der ganzen Aufwandspauschale besteht und diese aus dem Girokonto nicht zu decken ist, wird man sich dem Antrag auf Auflösung der Geldanlage nicht verschließen können.

    Mich hatte nur die teils andere Handhabung in der Praxis in die Irre geführt. Bei uns gibt es durchaus einige Berufsbetreuer, die die wegen des vorhandenen Vermögens gegen den Betroffenen festgesetzte Vergütung sich in Raten vom Girokonto entnehmen, damit die Sparanlage oder das Depot nicht geschmälert bzw. aufgelöst werden müssen. Aber das ist dann letztlich natürlich nur ein Entgegenkommen der Betreuer.

  • Nur nochmal am Rande, aber auch hier Vorsicht: Wie bereits geschildert bleibt d. Betroffene immer vermögend und könnte auf die Dauer so schlechter gestellt werden. Das "Entgegenkommen" des Betreuers wäre in den Fällen auch in seinem Interesse, weil er daran mehr verdient. Für den Betroffenen entsteht jedoch so ggf. ein Schaden.

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