Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1.Für eine persönliche Beratung und eine eingehende Prüfung derEinkommens- und Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners genügt eine Übersendungvon Unterlagen an eine geeignete Stelle sowie ein anschließendes Ausfüllen vonUnterlagen bzw. Formularen durch den Insolvenzschuldner nicht. Eine persönlicheBeratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt nur dann vor, wenn derInsolvenzschuldner mit dem entsprechenden Bescheiniger ein eingehendes,umfangreiches Gespräch führen kann. Hierzu ist regelmäßig ein persönlichesBeieinandersein notwendig. Nur ausnahmsweise kann auch ein Telefonat zwischenden Beteiligten diese Voraussetzungen erfüllen, wenn das Telefonat zeitlich undinhaltlich umfangreich geführt wurde und der bescheinigenden Person dabei dieUnterlagen des Insolvenzschuldners gleichzeitig vollständig vorlagen.

    2.Ist ersichtlich, dass die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr.1 InsO nicht auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfungder Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt wordenist, hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

    AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14

  • BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13

    Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nur in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - IX ZR 174/13

    Der Insolvenzverwalter kann ein übertragbares Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages annehmen, welches dem Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbreitet worden ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (23. März 2015 um 09:23)

  • OLG Köln vom 25.02.2015 - 2 Wx 29/15

    Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass die Eintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt ist, reicht es, wenn sich der Zeitpunkt des maßgeblichen Insolvenzeröffnungsantrages aus dem Grundbuch ergibt und damit offenkundig ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Kriterium der Ortsnähe bei einer Fahrzeit von vielleicht 50Minuten (Entfernung etwa 64 km) vom Kanzleisitz zum Gerichtsort kann auch inAnbetracht heute allgemein zur Verfügung stehender modernerKommunikationsmittel nicht in der Weise allgemein gefordert werden, dass eineEinschränkung im Listing zu rechtfertigen wäre.

    OLG Celle, Beschl. v. 4. 3. 2015 - 16 VA 1/15

  • 1.In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern mit einemAnteil von weniger als 4 % der angemeldeten und anerkannten Forderungen die Finanzierungdes Prozesses des Insolvenzverwalters zumutbar sein.

    2.Einen festen Maßstab für die zu erwartende Verbesserung derQuote gibt es nicht (Anschluss an OLG München, Beschl. vom 5. 4.2013, 5 U1051/13, ZInsO 2013, 1091). Maßgeblich ist ein Vergleich des vorzuschießendenBetrags und der möglichen Ergebnisverbesserung in absoluten Beträgen.Voraussetzung für eine Vorschusspflicht ist dabei, dass ein deutlicherMehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten möglich ist.

    OLG Celle, Beschl. v. 23. 2. 2015 - 16 W 6/15

  • Der Insolvenzverwalter kann sich nicht auf die Vermutung des §133 Abs. 1 Satz 2 InsO für eine Kenntnis einesGläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners stützen, wenn sich dieKenntnis des Anfechtungsgegners (hier: Sozialversicherungsträger) von derLiquiditätslage des Schuldners darauf beschränkt, dass dieserSozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit einerVerspätung von 3 - 7 Wochen zahlt. Hieraus folgt ohne Hinzutreten weitererUmstände nicht zweifelsfrei die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 5. 2. 2015 - I-12 U 22/14

  • Ein dinglicher Arrest auf der Basis der § 111b Abs. 2 StPOi.V.m. § 111d StPO ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrensaufrechtzuhalten. Kann ausgeschlossen werden, dass nach Abschluss desInsolvenzverfahrens ein Überschuss an den Schuldner bzw. an die Anteilseignereiner juristischen Person gem. § 199 InsO auszukehren ist, muss eine in dessenVollziehung ausgebrachte Anordnung jedoch aufgehoben werden.

    LG Frankfurt/M., Beschl. v. 15. 1. 2015 - 5/24 KLs 7580 Js230342/12 (13/14)

  • InsO § 287 Abs. 2, §§ 299, 300 Abs. 1

    Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßigerst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden.Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrenssind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.

    BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13

  • InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3


    Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer Namensverwechslung irrtümlich eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mindert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten.


    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1; GKG § 58 Abs. 1


    Der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank erhöht die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens.


    BGH, Urteil vom 5. März 2015, IX ZR 164/14

  • BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 62/14


    Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Einem Insolvenzverwalter ist es grundsätzlich zuzumuten, vorHinterlegung einer Quotenzahlung bei dem Nachlassgericht um Auskunft übermögliche Erben eines verstorbenen Insolvenzgläubigers nachzusuchen. Unterlässter eine solche Anfrage, beruht seine Unkenntnis über die Erben einesInsolvenzgläubigers regelmäßig auf Fahrlässigkeit, sodass dieHinterlegungsstelle die Annahme einer Quotenzahlung mangels schlüssigerDarlegung eines Hinterlegungsgrundes nach § 372 S. 2 Alt. 2 BGB zurückweisenkann.

    KG, Beschl. v. 5. 3. 2015 - 1 VA 21/14

  • 1.Dem Grundbuchrechtspfleger kommt in der Zwangsverwaltung vonGrundstücken eine verfahrensbeherrschende Stellung zu.

    2.Die kostenlose, nicht angezeigte Nutzung von Räumlichkeitenin dem Objekt der Zwangsverwaltung kann sich strafrechtlich als Vorteilsannahmeund Untreue (§§ 266, 331 StGB) darstellen, disziplinarrechtlich als erheblichenVerstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten (§ 34 BeamtStG) und dieEntfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben.

    OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. 11. 2014 - 10 L 3/14

  • 1.Die Voraussetzung der Anordnung der Eigenverwaltung gemäß §270 Abs. 2 Nr. 2 InsO, wonach keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen,dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, liegt nichtvor, wenn auf der Grundlage der Tatsachen, die dem Gericht im Zeitpunkt der zutreffenden Prognoseentscheidung zur Verfügung stehen, eine überwiegende Wahrscheinlichkeitfür den Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung besteht.

    2.Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einerGläubigerbenachteiligung infolge der Anordnung der Eigenverwaltung besteht,wenn davon auszugehen ist, dass bei der Anordnung der (vorläufigen)Eigenverwaltung für die Befriedigung der Gläubigerforderungen eine geringereMasse zur Verfügung stehen würde, als dies bei regelhaftem Verfahrensablauf derFall wäre.

    3.Im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren kann dem Schuldner inentsprechender Anwendung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für dieErteilung einer Einzelermächtigung an einen vorläufigen "schwachen"Insolvenzverwalters aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 18.7.2002, IX ZR 195/01,ZInsO 2002, 819), eine Einzelermächtigung zur Begründung vonMasseverbindlichkeiten erteilt werden. Eine "Globalermächtigung" kanndem Schuldner hingegen - anders als in einem "Schutzschirmverfahren"nach § 270b InsO - nicht erteilt werden.

    AG Essen, Beschl. v. 3. 2. 2015 - 163 IN 14/15

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