ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4
Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.
BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 LINK
Eigentlich ist die Entscheidung nur konsequent, wenn man berücksichtigt, dass der Barunterhalt auch als Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden kann. Allerdings sagt § 850c Abs. 4 ZPO auch, dass eine Bezugnahme auf die Tabelle nicht zulässig ist. Wenn die Kinder nur zu 50 % als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, dann ist das meiner Meinung nach eine Bezugnahme auf die Tabelle. Und ob der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter das richtig berechnen, bezweifle ich.
Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte der Eheleute nicht sehr unterschiedlich hoch. Aber was ist, wenn die Ehefrau nur ca. 1.000,00 € Einkommen hat?
Tja, da sind Dir schon so einige Gerichte nicht gefolgt. Und jetzt auch der BGH nicht. Nimm's nicht so schwer ...