Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4

    Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.

    BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 LINK

    Eigentlich ist die Entscheidung nur konsequent, wenn man berücksichtigt, dass der Barunterhalt auch als Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden kann. Allerdings sagt § 850c Abs. 4 ZPO auch, dass eine Bezugnahme auf die Tabelle nicht zulässig ist. Wenn die Kinder nur zu 50 % als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, dann ist das meiner Meinung nach eine Bezugnahme auf die Tabelle. Und ob der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter das richtig berechnen, bezweifle ich.

    Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte der Eheleute nicht sehr unterschiedlich hoch. Aber was ist, wenn die Ehefrau nur ca. 1.000,00 € Einkommen hat?

    Tja, da sind Dir schon so einige Gerichte nicht gefolgt. Und jetzt auch der BGH nicht. Nimm's nicht so schwer :troest:...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ist mir doch egal was die machen, ich halte mich doch nur daran, was ich bis dato weiß und das ist der Gesetzestext und die Kommentierungen von Stöber. Aber wie bekannt ist, macht der BGH ja seine eigene Lesart der Gesetze.

    Ich habe nur Befürchtungen, dass dies dazu führt, dass das mit dem Einkommen einer weiteren unterhaltspflichtigen Person zu großzügig ausgelegt wird. Beispielsweise, wenn der Schuldner Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle in nicht geringem Umfang zahlt und das Kind bei dem anderen Elternteil lebt und von dem dann auch Naturalunterhalt erhält.

  • ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4 Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 LINK

    Eigentlich ist die Entscheidung nur konsequent, wenn man berücksichtigt, dass der Barunterhalt auch als Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden kann. Allerdings sagt § 850c Abs. 4 ZPO auch, dass eine Bezugnahme auf die Tabelle nicht zulässig ist. Wenn die Kinder nur zu 50 % als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, dann ist das meiner Meinung nach eine Bezugnahme auf die Tabelle. Und ob der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter das richtig berechnen, bezweifle ich. Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte der Eheleute nicht sehr unterschiedlich hoch. Aber was ist, wenn die Ehefrau nur ca. 1.000,00 € Einkommen hat?

    Tja, da sind Dir schon so einige Gerichte nicht gefolgt. Und jetzt auch der BGH nicht. Nimm's nicht so schwer :troest:...

    Naja, ich denke, dass der BGH hier nur auf den bisherigen Ablauf / Antrag und die Entscheidungen der Vorgerichte Bezug nahm. Über diesen (unsinnigen ;) ) Teil war nicht zu entscheiden, deshalb wurde wohl auch nix dazu gesagt :)

  • ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4 Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 LINK

    Eigentlich ist die Entscheidung nur konsequent, wenn man berücksichtigt, dass der Barunterhalt auch als Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden kann. Allerdings sagt § 850c Abs. 4 ZPO auch, dass eine Bezugnahme auf die Tabelle nicht zulässig ist. Wenn die Kinder nur zu 50 % als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, dann ist das meiner Meinung nach eine Bezugnahme auf die Tabelle. Und ob der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter das richtig berechnen, bezweifle ich. Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte der Eheleute nicht sehr unterschiedlich hoch. Aber was ist, wenn die Ehefrau nur ca. 1.000,00 € Einkommen hat?

    Tja, da sind Dir schon so einige Gerichte nicht gefolgt. Und jetzt auch der BGH nicht. Nimm's nicht so schwer :troest:...

    Naja, ich denke, dass der BGH hier nur auf den bisherigen Ablauf / Antrag und die Entscheidungen der Vorgerichte Bezug nahm. Über diesen (unsinnigen ;) ) Teil war nicht zu entscheiden, deshalb wurde wohl auch nix dazu gesagt :)

    :daumenrau Hab auch schon an § 308 ZPO gedacht, aber hätte der BGH das dann nicht zurückgeben müssen?

  • OLG Nürnberg, Urt. v. 19. 11. 2013 – 4 U 994/13 n.r.

    1. Ein Insolvenzverwalter kann von einem Gläubiger des Insolvenzschuldners verlangen, dass dieser der Löschung einer zu seinen Gunsten auf einem Grundstück des Schuldners eingetragenen nachrangigen Zwangssicherungshypothek zustimmt, wenn das Grundstück durch vorrangige Grundpfandrechte derart wertausschöpfend belastet ist, dass eine Verwertung offensichtlich nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung dieses Gläubigers führen kann und das Grundstück nur durch die Löschungsbewilligung im Insolvenzverfahren wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestehen.


    2. Der Gläubiger kann die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht von der Zahlung einer Lästigkeitsprämie abhängig machen

    Das ist einmal eine neue Herangehensweise. Dieses kannte ich bislang nur für nachrangige Grundpfandrechte, siehe die dort genannte Entscheidung des OLG Köln, 16 U 102/92. Bei gegebenen Darlehen kann man das ja auch noch gut nachvollziehen, aber bei einer ZSH ?


    Das nennt man dann wohl gekippt:

    BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 301/13 - OLG Nürnberg


    Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, des-sen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstücksei-gentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen las-tenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4

    Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.

    BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 LINK

    Eigentlich ist die Entscheidung nur konsequent, wenn man berücksichtigt, dass der Barunterhalt auch als Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden kann. Allerdings sagt § 850c Abs. 4 ZPO auch, dass eine Bezugnahme auf die Tabelle nicht zulässig ist. Wenn die Kinder nur zu 50 % als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, dann ist das meiner Meinung nach eine Bezugnahme auf die Tabelle. Und ob der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter das richtig berechnen, bezweifle ich.

    Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte der Eheleute nicht sehr unterschiedlich hoch. Aber was ist, wenn die Ehefrau nur ca. 1.000,00 € Einkommen hat?

    Auf welcher Rechtsgrundlage hat der Insolvenzverwalter hier eigentlich die Einkommensnachweise der Ehefrau anfordern / einsehen dürfen? Woher kennt er die genaue Höhe des Einkommens der Ehefrau des Schuldners?


  • Auf welcher Rechtsgrundlage hat der Insolvenzverwalter hier eigentlich die Einkommensnachweise der Ehefrau anfordern / einsehen dürfen? Woher kennt er die genaue Höhe des Einkommens der Ehefrau des Schuldners?

    BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03

    a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichenVersicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigtenjedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Personenbei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganzoder teilweise unberücksichtigt bleiben.

    b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.c)......

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Auf welcher Rechtsgrundlage hat der Insolvenzverwalter hier eigentlich die Einkommensnachweise der Ehefrau anfordern / einsehen dürfen? Woher kennt er die genaue Höhe des Einkommens der Ehefrau des Schuldners?

    BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03

    a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichenVersicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigtenjedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Personenbei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganzoder teilweise unberücksichtigt bleiben.

    b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.c)......

    Gut in diesem Falle mag der Verwalter dann die Angaben aus der Gerichtsakte gehabt haben. Und wenn sich später (z. B. in der WVP) was ändert?

    Ich frage eigentlich nur deshalb, weil uns die Schuldner ja Kraft unserer Wassersuppe immer bereitwillig Einkommensnachweise der Ehegatten und Kinder vorlegen. Aber müssen sie das?

  • Das ist wohl über § 295 I Nr. 3 InsO gedeckt.

    Mein Kollege hopst hier grad im Dreieck wegen Datenschutz und so wegen der BGH-Entscheidung. Von wegen Verdienstabrechnungen von Familienangehörigen prüfen. :) Ich hab mir bislang auch keinen Kopp drum gemacht, die Schuldner schieben ja eh alles bereitwillig auf Zuruf rüber, wenn sie reagieren. Aber ist das wirklich rechtens? Im entschiedenen Falle gehe ich wegen der Kürze der Zeit (EÖ 30.01.14) davon aus, dass die Angaben schon in der Gerichtsakte vorhanden waren. Aber später?

    Ich finde die Entscheidung haaresträubend, auf sowas kann auch nur ein Inso-Senat kommen, oder?

  • Die IXa erging zur Zwangsvollstreckung. Generell wird auch ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreibt, bestrebt sein, die Unerhaltsverpflichtungen klein zu halten.

    Im Endeffekt kürzt das hier doch auch ab: Der Schuldner gibt bereitwillig Auskunft und idR passiert nichts weiter. Ansonsten stellt der Verwalter wegen fehlender Auskunft einen Antrag und der Schuldner muss dem entgegentreten. Dann kann er, mit Mehraufwand, die Hosen runterlassen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich fand es ja schon immer ungerecht, dass in Fällen wie dem vom BGH entschiedenen die Kinder bei beiden Elternteilen voll als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wurden. Das jetzige Ergebnis gefällt mir allerdings auch überhaupt nicht. Wo will man denn da die Grenze ziehen, wie will man das genau ermitteln? Ich will so einen Antrag nicht haben.
    Und wie man an die Verdienstbescheinigungen kommt: Das ist bei §850c Abs. 4 InsO ähnlich. Wir hatten schon Schuldner, die wollten das Ehegatteneinkommen nur dem Insogericht gegenüber offen legen. War dann auch gut.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Dann kann er, mit Mehraufwand, die Hosen runterlassen....

    Klar, gegenüber dem Richter / Rechtspfleger. Aber doch nicht zur Einsicht des Insolvenzverwalters. Wir kriegen so auch Daten, die uns ja nun so rein gar nix angehen. Ich warte auf den Tag, an dem mir ein Schuldner sagt, dass er die Sachen dem Gericht gibt, aber nicht mir. Weil mich das nix angeht, was da alles so auf dem Lohnzettel draufsteht. Außer halt das berücksichtigungsfähige Netto (seine Spesen gehen mich ja auch nix an). Naja... es bleibt halt immer der Beigeschmack des "Machthabenden". Ich finde es erstaunlich, was die Schuldner so an Unterlagen rausrücken auf Zuruf. Auch ihre Hartz-IV-Bescheide mit sämtlichen Angaben zu Familienangehörigen und Mitbewohnern. Datenschutz sieht anders aus. ;)

  • Ich fand es ja schon immer ungerecht, dass in Fällen wie dem vom BGH entschiedenen die Kinder bei beiden Elternteilen voll als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wurden. Das jetzige Ergebnis gefällt mir allerdings auch überhaupt nicht. Wo will man denn da die Grenze ziehen, wie will man das genau ermitteln? Ich will so einen Antrag nicht haben. Und wie man an die

    Wie hättest du die Entscheidung denn gern gehabt? :gruebel:

  • Ich fand es ja schon immer ungerecht, dass in Fällen wie dem vom BGH entschiedenen die Kinder bei beiden Elternteilen voll als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wurden. Das jetzige Ergebnis gefällt mir allerdings auch überhaupt nicht. Wo will man denn da die Grenze ziehen, wie will man das genau ermitteln? Ich will so einen Antrag nicht haben. Und wie man an die

    Wie hättest du die Entscheidung denn gern gehabt? :gruebel:


    Gar nicht :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich fand es ja schon immer ungerecht, dass in Fällen wie dem vom BGH entschiedenen die Kinder bei beiden Elternteilen voll als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wurden. Das jetzige Ergebnis gefällt mir allerdings auch überhaupt nicht. Wo will man denn da die Grenze ziehen, wie will man das genau ermitteln? Ich will so einen Antrag nicht haben. Und wie man an die

    Wie hättest du die Entscheidung denn gern gehabt? :gruebel:

    Gar nicht :D

    Ich dachte, du fandest es ungerecht, dass die Kiddie bei beiden voll berücksichtigt wurden? Dann isses doch jetzt fein? :confused:

  • Dann kann er, mit Mehraufwand, die Hosen runterlassen....

    Klar, gegenüber dem Richter / Rechtspfleger. Aber doch nicht zur Einsicht des Insolvenzverwalters. Wir kriegen so auch Daten, die uns ja nun so rein gar nix angehen. Ich warte auf den Tag, an dem mir ein Schuldner sagt, dass er die Sachen dem Gericht gibt, aber nicht mir. Weil mich das nix angeht, was da alles so auf dem Lohnzettel draufsteht. Außer halt das berücksichtigungsfähige Netto (seine Spesen gehen mich ja auch nix an). Naja... es bleibt halt immer der Beigeschmack des "Machthabenden". Ich finde es erstaunlich, was die Schuldner so an Unterlagen rausrücken auf Zuruf. Auch ihre Hartz-IV-Bescheide mit sämtlichen Angaben zu Familienangehörigen und Mitbewohnern. Datenschutz sieht anders aus. ;)

    Die gehen Dich sehr wohl etwas an. Wenn der zwangsvollstreckende Gläubiger hierauf einen Anspruch hat, dann hat der TH es auch, § 292 I S.3 InsO iVm § 36 IV InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich fand es ja schon immer ungerecht, dass in Fällen wie dem vom BGH entschiedenen die Kinder bei beiden Elternteilen voll als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wurden. Das jetzige Ergebnis gefällt mir allerdings auch überhaupt nicht. Wo will man denn da die Grenze ziehen, wie will man das genau ermitteln? Ich will so einen Antrag nicht haben. Und wie man an die

    Wie hättest du die Entscheidung denn gern gehabt? :gruebel:

    Gar nicht :D

    Ich dachte, du fandest es ungerecht, dass die Kiddie bei beiden voll berücksichtigt wurden? Dann isses doch jetzt fein? :confused:


    Ungerecht ist es ja auch, aber einfacher in der Vollstreckung. Und an dem BGH-Beschluss ist gar nichts fein. Die Umsetzung ist allenfalls in glasklaren Fällen einfach, also so fifty-fifty-Geschichten wie beim BGH. Aber ansonsten?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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