Folgender Fall:
Schuldner und Ex-Ehefrau sind jeweils hälftige Eigentümer eines Hauses. Das Haus wird nur von der Ex-Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern bewohnt. Schuldner wohnt in einer kleinen Mietwohnung anderswo und zahlt Unterhalt an die beiden Kinder.
Bzgl. des Hauses ist die ZV angeordert, aber nicht die Zwangsverwaltung. Somit stellt sich die Frage nach einer Nutzungsentschädigung für die Bewohnung der Immobilie. Von wem kann der IV eine Nutzungsenschädigung verlangen?