Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • Literaturhinweis:

    Hintzen, Die Entwicklung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht seit 2014 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2013, 590 ff. –

    Rpfleger 2015, 623

  • BFH, 09.09.2015 - XI B 87/14
    Zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger Lieferung eines Grundstücks durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung bei Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG, namentlich zur Frage, ob die Einbeziehung der - um das Bargebot und die bestehenden Rechte geminderte - Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG in den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG vom Entgeltbegriff des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der [Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)] gedeckt wird oder ihm widerspricht.

  • OVG NRW v. 4.11.2015 - 4 E 521/15

    Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kosten einer Ersatzvornahme (betr. Schornsteinfegerarbeiten) beim bisherigen Grundstückseigentümer, wenn die Ersatzvornahme zwischen Versteigerungstermin und Zuschlagsentscheidung erfolgt.

  • BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - IX ZR 44/15 -

    a) Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme.

    b) Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten.

    c) Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zur Anfechtung der rechtspflegerischen Zurückweisung eines Verfahrensbevollmächtigten und zur Vollstreckung wegen einer geringen Forderung bei zu erwartendem Übererlös

    LG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2015, 328 T 64/15


    Aus den Gründen:

    1. Die am ... bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde führt nicht zu Erfolg.

    a)
    Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom ... insgesamt und damit auch gegen die mit dortigem Tenor zu 1. ausgesprochene Zurückweisung der Frau ... als Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers richtet, ist sie allerdings bereits nicht statthaft und daher unzulässig. Denn dieser Teil des Beschlusses ist gem. § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO unanfechtbar.

    b)
    Im Übrigen ist sie zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag auf (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Ergänzend ist nur das Folgende auszuführen: Soweit in dem Antrag auf die Gefahr einer Obdachlosigkeit infolge der Zwangsversteigerung hingewiesen wird, sieht die Kammer hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der relativ geringen Höhe der Forderungen, deretwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, mit einem erheblichen Übererlös zu rechnen ist, der es dem Beschwerdeführer ohne weiteres ermöglichen dürfte, eine Wohnunterkunft zu finanzieren.

    Die Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckung kann aus dem geringen Wert der offenen Forderungen und dessen Missverhältnis zu dem (mutmaßlichen) Wert des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück allerdings nicht hergeleitet werden. Eine Wertuntergrenze für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sehen die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, insbesondere § 322 AO nicht vor. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die geringe Höhe der offenen Forderungen es dem Schuldner auch umso eher ermöglicht, dieselbe zu erfüllen und es so erst gar nicht zu einer Zwangsvollstreckung kommen zu lassen (vgl. in diesem Sinn auch LG Hannover, Beschl. v. 15.11.2013, 1 T 24/13 - juris Rn. 11).

  • ZPO § 775 Nr. 4

    Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet.

    Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.

    BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/zwa…uellung-3102907

  • Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff.; Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 ff.).

    BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - V ZB 201/14

  • ZVG § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1

    Die Aufstellung des geringsten Gebots und damit auch des Bargebots richtet sich nicht nach materiell-rechtlichen Erwägungen, sondern allein nach dem Rangklassensystem des Zwangsversteigerungsgesetzes (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - III ZR 75/74, BGHZ 66, 217, 226 f.).

    BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 65/15

    Aus den Gründen:

    Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Nachlasspflegers fallen nicht unter die in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 2 ZVG enthaltenen Rangvorrechte. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheidet mangels einer Regelungslücke aus. § 10 ZVG regelt die Rangordnung der ein Recht auf Befriedigung aus einem Grundstück gewährenden Ansprüche grundsätzlich abschließend (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 1971 - V ZR 95/68, MDR 1971, 287; RGZ 71, 424, 431; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 10 Anm. 1.1).

  • 1.) FG Berlin-Brandenburg v. 26.02.2015 - 15 K 4320/10:

    Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung ist um Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

    2.) Dagegen: SächsFG v. 25.06.2014 - 6 K 193/12:
    Keine Kürzung des Meistgebots als Bemessungsgrundlage um Instandhaltungsrücklage

    Gegen letztere Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: II R 6/15

  • Vollstreckung aus Grundschuld: Eine vor Fälligkeit (§ 1193 BGB) erteilte Klausel ist hinsichtlich des Grundschuldkapitals unwirksam.

    LG Heilbronn, 08.12.2015, 1 T 495/15

    Aus den Gründen:

    Zwar hat der Rechtspfleger grundsätzlich vor Beginn der Zwangsvollstreckung die zur Erteilung der Vollstreckungsklausel erforderliche Fälligkeit nicht nochmals zu prüfen, sie wird mit Erteilung der Vollstreckungsklausel bindend bescheinigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vollstreckungsklausel den für die Erteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkundennachweis zur Fälligkeit enthält (Stöber ZVG, 20. Auflage § 15 Rn 15.3). Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall qerade nicht gegeben, da die in § 1193 BGB normierte Fälligkeit bei Erteilung der Vollstreckungsklausel noch nicht eingetreten war.

    Die Vollstreckungsklausel weist somit die Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan nicht aus und leidet damit an einem schwerwiegenden Mangel. Wenn die Kündigung als gesetzliches Erfordernis der Fälligkeit (wie bei der nach dem 19.08.2008 bestellten Grundschuld, die zur Sicherung einer Forderung dient) zwingend ist und die Vollstreckungsklausel den für ihre Erteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkundennachweis nicht bezeichnet, weist sie die Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan vor Vollstreckungsbeginn nicht aus. Die Klauselerteilung stellt dann vielmehr eine unzulässige, von § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB abweichende Fälligkeitsbestimmung dar und ist damit nicht wirksam (Stöber ZVG, 20. Auflage § 15 Rn 15.3).

    Aufgrund einer unwirksamen vollstreckbaren Ausfertigung kann die Zwangsvollstreckung nicht begonnen werden.

    Ergänzung:

    Kai:

    Zur Ergänzung des Sachverhalts von LG Heilbronn v. 8.12.2015:

    Die Klausel war einen Monat nach Beurkundung erteilt worden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Kündigungsfrist noch gar nicht abgelaufen sein konnte.

    Die Kündigung war bei bei Antragstellung zwar nachgewiesen worden, wurde allerdings erst wirksam zu einem Zeitpunkt, der 11/2 Jahre nach Klauselerteilung lag.

  • Bei einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Zuschlagsbeschluss richtet sich die sachliche Zuständigkeit analog § 202 Abs. 2 InsO nach dem Streitwert (Anschluss an AG Ludwigslust, JurBüro 2012, 215; entgegen LG Ulm, NJW-RR 1987, 511).

    AG Stralsund, Beschluss vom 02.12.2015, 21 C 135/15

    § 767 ZPO, § 202 Abs 2 InsO

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/vol…digkeit-3103858

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