Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können.


    OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015, 15 W 514/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20151215.html

    1) Die Einhaltung der Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ist ausschließlich danach zu bestimmen, ob die Zustellung objektiv noch vor Fristablauf bewirkt wird.

    2) Dabei hat es auch dann zu verbleiben, wenn der Verfügungskläger die Zustellung so rechtzeitig veranlasst hat, dass er mit einer rechtzeitigen Durchführung rechnen konnte, die Versäumung der Frist demgegenüber auf nicht von ihm zu vertretenden Umständen (Poststreik) beruht.

    OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2015, 15 W 540/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20151217.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. folgende Gutachten des DNotI:

    1) ErbbauRG §§ 27, 28; BGB §§ 195, 196, 197, 199, 873, 894, 902; GBO §§ 13, 19, 22, 29
    Erlöschen eines Erbbaurechts infolge Zeitablaufs; Verjährung des Entschädigungsanspruchs;
    Eintragung des Entschädigungsanspruchs auf Antrag des Erbbauberechtigten

    Abruf-Nr.: 144938, letzte Aktualisierung: 27. Januar 2016



    2) BGB §§ 307, 462
    Unzulässigkeit eines Wiederkaufsrechts in einem Verbrauchervertrag; Unzulässigkeit eines
    Bebauungsverbots (Baubeschränkung) in einem Verbrauchervertrag

    Abruf-Nr.: 143035, letzte Aktualisierung: 28. Januar 2016

    3) BGB §§ 1094, 472; WEG §§ 8, 30
    Dingliches Vorkaufsrecht des jeweiligen Erbbauberechtigten am belasteten Grundstück; Auswirkung der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte; Inhalt und Belastungsgegenstand des Vorkaufsrechts sowie Rechtszuständigkeit

    Gutachtennummer: 142281, Gutachten-Datum: 31.01.2016, DNotI-Report 2016, 12-14

    4) BGB §§ 311b Abs. 1, 398, 414, 415
    Vertragsübernahme im Zusammenhang mit Grundstückskaufvertrag; Reichweite des Beurkundungserfordernisses im Drei-Personen-Verhältnis

    Gutachtennummer: 144976, Gutachten-Datum: 31.01.2016, DNotI-Report 2016, 9-12

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wird ein Gebäude auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers errichtet, so wird dieses ein wesentlicher Bestandteil jenes Grundstücks, zu dem das Gebäude nach Absicht des Erbauers gehören soll. Ist die Absicht des Erbauers nicht bekannt und aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zu ermitteln, kann diese aus den objektiven Gegebenheiten geschlussfolgert werden. Indizien für die maßgebliche Absicht des Erbauers können dessen wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes zu den betroffenen Grundstücken sowie die räumliche Erschließung durch einen Zugang sein. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Hamm, Urteil vom 20.8.2015, 5 U 2/15 = s. DNotI, letzte Aktualisierung vom 11.1.2016 = BeckRS 2016, 00412

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 16).

    Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Ausübungsstelle eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu.

    BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…489&Blank=1.pdf


    1. Die Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar.

    2. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Berichtigung der Liegenschaftskarte bei sog. Zeichenfehlern enthält das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) nicht. Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage lässt sich aber § 1 Abs. 1 i.V.m. § 11 VermGeoG LSA im Wege der Auslegung entnehmen (abweichend: Urt. d. Senats v. 14.09.2006 - 2 L 68/06 - LKV, 2007, 524, RdNr. 26 in juris).

    3. Die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde hat bei der Frage, ob sie den von ihr festgestellten Zeichenfehler berichtigt, keinen Ermessensspielraum, bei dem das Vertrauen der Grundstückseigentümer auf die Richtigkeit der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte zu berücksichtigen wäre.
    Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Urteil vom 15.09.2015;2 L 138/13
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Der für eine Berichtigung des Grundbuchs wegen des Todes des eingetragenen Grundeigentümers erforderliche Nachweis der Erbfolge kann durch einen Erbschein geführt werden, der in Ausfertigung vorgelegt wird. Eine Abschrift reicht hierfür nicht.

    OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 27.05.2015, 12 Wx 76/14
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Personalfolium:
    Eine Verwirrung des Grundbuchs im Sinne des § 4 Abs. 1 GBO ist nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen, wenn die Eintragungen derart unübersichtlich und schwer verständlich werden, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten besteht. Dabei besitzt das Grundbuchamt einen Einschätzungsvorrang.

    OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 09.07.2015, 12 Wx 16/15
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Die Absicht, den Namen des Grundstückseigentümers zu erfahren, um mit ihm Kontakt aufzunehmen wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks, begründet kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden.

    2. Grundbucheinsicht ist im nachbarlichen Verhältnis nur zu gewähren, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus den das Interesse abgeleitet wird. Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn unter Grundstücksnachbarn eine Einigung wegen der Beseitigung von Gefahren durch Bäume im Grenzbereich gefunden werden soll.
    OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 17.09.2015, 12 Wx 41/15
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Die Vorpfändung eines Miterbenanteils gemäß § 845 ZPO kann im Wege eines Vermerks in das Grundbuch eingetragen werden.

    OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 19.11.2015, 12 Wx 46/15
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Der Grundschuldberechtigte, der an Stelle der beantragten Erteilung einer Löschungsbewilligung einen Verzicht auf eine Grundschuld erklärt, ist dem Eigentümer gegenüber wegen eines daraus entstehenden Verlusts von dessen Gläubigerposition schadensersatzpflichtig. (Leitsatz der NZM-Redaktion)

    OLG Celle, Urteil vom 8.7.2015, 4 U 156/14 = NZM 2016, 111


    Lastet eine Dienstbarkeit, ohne dass ihr Ausübungsbereich erweitert wurde, aufgrund Pfanderstreckung bei Bestandteilszuschreibung an der Fläche des Gesamtgrundstücks, so kann nach Wegvermessung einer Teilfläche diese nach Maßgabe amtlicher Fortführungsnachweise auf Antrag lastenfrei abgeschrieben werden, wenn sie vom Ausübungsbereich der Dienstbarkeit nicht erfasst ist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2016, 34 Wx 317/15 (juris)


    1. Begehrt derjenige, dem bei wirksamer Ausschlagung der Nachlass zufiele, die Berichtigung des Grundbuchs, hat das Grundbuchamt trotz Vorliegens öffentlicher Urkunden einen Erbschein zu verlangen, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob die Ausschlagung wirksam erklärt ist.

    2. Ist ein Ersatzerbe für den Fall benannt, dass der Überlebende keine entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen trifft, so ist vor Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln zunächst zu klären, ob dies nach dem Willen des Erblassers auch dann gelten solle, wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 29.01.2016, 34 Wx 50/15 (juris)


    Weidlich, „Grundstücksverfügungen mittels Vollmachten über den Tod hinaus“, ZEV 2016, 57 ff.
    mit Darstellung der Ansichten, ob bei einem Alleinerben oder Miterben ein Erbschein erforderlich ist (in Fußn. 56: verneinend: Amann MittBayNot 2013, 367 (371); Keim DNotZ 2013, 692 (694 f.); iE ebenso Zimmer ZEV 2013, 307 (312); Lange ZEV 2013, 343; bejahend Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641 (656); 2015, 11 ff.)


    Bredemeyer, „Erbrechtliche Legitimation durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament oder Vollmacht“, ZEV 2016, 65 ff.

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  • Beim Formwechsel einer GmbH in eine GbR ist im Handelsregister bei der GmbH nur der Erlöschenstatbestand der GmbH eintragungspflichtig, nicht jedoch die neue Rechtsform des Rechtsträgers (GbR) oder ihre Gesellschafter. Bei der Eintragung der GbR und ihrer Gesellschafter nach dem Formwechsel handelt es sich dementsprechend nicht um eine eintragungspflichtige Tatsache i.S.v. § 15 Abs. 3 HGB. § 15 Abs. 3 HGB auf nur eintragungsfähige Tatsachen keine Anwendung. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Bremen, Urteil vom 01.10.2015, 5 U 21/14 = DNotI vom 08.02.2016 = BeckRS 2015, 20362 = ZIP 2015, 2417 = GmbHR 2015, 1321 mit abl. Anm. von Priester in GmbHR 2015, 1289 und abl. Anm. von Melchior in der EWiR 2016, 41

    Hinweis des DNotI: Die Revision ist beim BGH anhängig unter Az. II ZR 314/15

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  • Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13 a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 30.12.2015, 15 W 536/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20151230.html

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  • 1. Die allgemeinen Grundsätze über die Zulässigkeit von Grundbucheinsicht finden auch im Verhältnis zwischen den Sondereigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft Anwendung.

    2. Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts am Grundstück haben regelmäßig ein aus ihrer Rechtsstellung fließendes, berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht.

    3. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen eines das Einsichtsinteresse begründenden Anspruchs können eine Glaubhaftmachung erfordern; an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts des Berechtigten sind aber strenge Anforderungen zu stellen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2016, 34 Wx 333/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01978?hl=true




    Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen eines österreichischen Titels (Wechselzahlungsauftrags) für die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch eines in Deutschland gelegenen Grundstücks.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 19.01.2016, 34 Wx 401/15 (juris)



    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vermerk über die Testaments- bzw. Vermächtnisvollstreckung nachträglich ins Grundbuch eingetragen werden kann.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 29.01.2016, 34 Wx 406/15 (juris)

    1. Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass bei der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels, der einen Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter legitimiert, nur dieser ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter (über das Vermögen ...)" als Berechtigter im Grundbuch auszuweisen ist (Senat vom 18. Juni 2012, 34 Wx 90/12, FGPrax 2012, 154).

    2. Ungeachtet dessen kann sich die Beschwerde eines Schuldners, der die Eintragung wegen eines entsprechenden Zusatzes beanstandet, hierauf regelmäßig nicht erfolgreich stützen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 02.02.2016, 34 Wx 20/16 (juris)


    Behält sich der Übergeber von Grundbesitz an diesem den uneingeschränkten oder hinsichtlich des Nutzungsziehungsrechts nur unmaßgeblich beschränkten Nießbrauch vor, so kann der Nießbrauch nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden (Anschluss an BayObLGZ 1975, 132).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 03.02.2016, 34 Wx 290/15 (juris)

    1. Zur Bezeichnung einer bestimmten zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche kann auf einen Lageplan Bezug genommen werden, der nicht der Aufteilungsplan ist.

    2. Auch wenn der Lageplan für die zugewiesene Fläche vom Aufteilungsplan abweicht, bedingt dies im Bereich gemeinschaftlichen Eigentums nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung (hier: in Gemeinschaftseigentum stehender Keller mit Raum in nachträglich ausgekragtem Gebäude).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04.02.2016, 34 Wx 396/15 (juris)

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  • Ein Eintragungsantrag kann auch schlüssig zurückgenommen werden; das wird namentlich angenommen, wenn ein neuer Eintragungsantrag anstelle des alten gestellt wird.

    Eine ohne Antrag oder aufgrund eines unwirksamen Antrags erfolgte Grundbucheintragung macht das Grundbuch mithin nicht unrichtig, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Verfügung vorliegen. Das ist hier der Fall; bei den sogenannten Kettenauflassungen stehen zwei (oder mehrere) wirksame Auflassungen hinsichtlich des gleichen Grundstücks nebeneinander, von denen jede zusammen mit der entsprechenden Eintragung des Erwerbers zum Übergang des Eigentums führen kann.

    ThürOLG Jena, Beschluss vom 17.06.2015, 3 W 214/15
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp



    Bei der Beurteilung der Bewilligungsberechtigung ist auch das Grundbuchamt an die Vermutung des § 891 BGB bis zum vollständigen Beweis des Gegenteils hat es also davon auszugehen, dass der im Grundbuch Eingetragene auch der wahre Berechtigte ist. Daran ändert der zugunsten des Antragstellers eingetragene Amtswiderspruch nichts, weil damit lediglich der gutgläubige Erwerb des Rechts verhindert, nicht aber die Vermutung des § 891 BGB widerlegt wird. Macht der Antragsteller geltend, der Buchberechtigte sei in Wahrheit nicht der Inhaber des Rechts, ist er im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GBO gehalten, ggf. im Wege der Grundbuchberichtigung die Voreintragung bzw. hier die Wiedereintragung des nach seiner Auffassung wahren Berechtigten zu veranlassen.

    ThürOLG Jena, Beschluss vom 6.07.2015, 3 W 290/15
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG Karlsruhe Beschluss vom 1.2.2016, 11 Wx 92/15


    Amtliche Leitsätze


    1. Der Geschäftswert einer Grundbucheintragung nach Teilungsversteigerung richtet sich jedenfalls dann nach dem Verkehrswert, wenn dieser höher ist als das Meistgebot.


    2. Dem Gesamthandseigentümer kommt bei einer alleinigen Eintragung im Grundbuch nach Teilungsversteigerung die Geschäftswertprivilegierung nach § 70 GNotKG zugute.

  • a) Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers.

    b) Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung. Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.

    BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 269/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…510&Blank=1.pdf

    Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.

    BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…510&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1) Besteht ein Eintragungshindernis, das mit rückwirkender Kraft behoben werden kann, kommt es auf Verfügungsbeschränkungen, die nach der Antragstellung eingetreten sind, nicht an. Im Rahmen von § 878 BGB ist anerkannt, dass dessen Wirkungen auch dann erhalten bleiben, wenn ein zu Recht mit einer Zwischenverfügung beanstandetes Eintragungshindernis erst nach Wirksamwerden der Verfügungsbeschränkung beseitigt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zwischenverfügung nicht die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Verfügung betrifft.

    2) Der fehlende formelle Nachweis der Abgeschlossenheit kann mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung behoben werden.

    3) in Berlin tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB eine von dem zuständigen Bezirksamt zu erlassende Rechtsverordnung, §§ 246 Abs. 2 S. 1 BauGB, 30 AGBauGB.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 05.01.2016, 1 W 1032/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Achtung: Leitsätze nicht amtlich (von mir)

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  • 1. Der aus einer Vormerkung Berechtigte ist mangels Rechtsbeeinträchtigung nicht beschwerdebefugt, wenn das Grundbuchamt dessen Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückweist.

    2. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die die angeregte Amtslöschung ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts ist der Vormerkungsberechtigte nicht befugt, wenn sein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch durch die Sachbehandlung des Grundbuchamts auch nicht mittelbar nachteilig beeinflusst ist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.02.2016, 34 Wx 330/15 (juris)


    Lange, „Europäisches Nachlasszeugnis – Antragsverfahren und Verwendung im deutschen Grundbuchverkehr“, DNotZ 2016, 103 ff
    (dort auch zur zur Vorlage der beglaubigten Abschrift beim GBA („Jede ausgestellte beglaubigte Abschrift des Nachlasszeugnisses ist mit einer Art „Verfallsdatum” versehen und daher nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gültig (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO), wenn es nicht auf Antrag hin verlängert wird…. Grundbuchrechtlich reicht es nicht aus, dass der Antrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht worden ist“)

    Weber, „Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf notarielle Vollzugsanweisungen: Klauseln zur Löschung der Auflassungsvormerkung - – Zugleich Anmerkungen zum Beschl. des BGH v. 1. 10. 2015 - V ZB 171/14 –„, DNotZ 2016, 85 ff

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  • Der Gläubiger einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung vollständiger Grundbuchauszüge der einzelnen Wohnungseigentümer haben. Einen Vollstreckungstitel muss er hierzu noch nicht erlangt haben.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 21.01.2016, 1 W 6/16
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Türkei:

    Erbvertrag deutsch-türkischer Eheleute; deutsch-türkisches Nachlassabkommen; EUErbVO
    s. Gutachten des DNotI im DNotI-Report 3/2016, 19 ff

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  • Notare:

    a) Ist bei einer sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und Vertragsannahme das Angebot des Käufers einer Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung des Verkäufers nach Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist erloschen, obliegt es dem die Annahmeerklärung beurkundenden Notar, in dessen Person nach dem von ihm entworfenen Angebot des Käufers mehrere für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags wesentliche Funktionen gebündelt sind, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ("betreuende Belehrung"), den Käufer über die veränderte Sach- und Rechtslage zu informieren, um die weitere Vorgehensweise zu klären.

    b) Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (Bestätigung BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750). Eine solche Situation bestand im Dezember 2006 in Bezug auf eine mögliche Unwirksamkeit von unbefristeten Fortgeltungsklauseln, nach denen das Angebot des Käufers nach Ablauf einer Bindungsfrist (unbefristet) bis zum Widerruf des Angebots durch den Käufer fortgilt.

    BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…520&Blank=1.pdf

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  • 1. Die dem Vorerben eingeräumte Befugnis, die Nacherben aus einem von dem Erblasser bestimmten Personenkreis abzuändern, kann dahin umgedeutet werden, dass die Nacherben unter der Bedingung eingesetzt sind, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft. (amtlicher Leitsatz)
    2. Eine solche Umdeutung kommt auch bei einer nicht befreiten Vorerbschaft in Betracht. (amtlicher Leitsatz)
    OLG München, Beschluss v. 27.01.2016, 31 Wx 168/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-03325?hl=true

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  • Grziwotz, „Identität von Teilungserklärung und Aufteilungsplan“, ZfIR 2016, 125 ff

    Buchinger/Jagusch, „Wiederaufladbare Vormerkung – Weiterverwendung einer „alten“ Vormerkung?“, ZfIR 2016, 126

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  • Die für einen Minderjährigen oder Betreuten abgegebene Bewilligung der Eintragung einer Abänderung der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch ist als Verfügung i.S.d. § 1821 I Nr. 1 BGB zu qualifizieren und bedarf deshalb einer betreuungsgerichtlichen bzw. familiengerichtlichen Genehmigung. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2015 - I-15 W 290/15 = BeckRS 2016, 01671

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  • Vollstreckung nach § 66 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 867 Abs. 1 ZPO, 13 GBO in entsprechender Anwendung der ZPO:

    Zur Vollstreckung rückständiger Beitragsforderungen einer bundesunmittelbaren Körperschaft öffentlichen Rechts durch Eintragung von Zwangssicherungshypotheken (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 10.02.2016, 34 Wx 337/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-03476?hl=true
    (dort auch zur alternativen Vollstreckung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG))

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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