Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015, 15 W 514/15
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20151215.html
1) Die Einhaltung der Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ist ausschließlich danach zu bestimmen, ob die Zustellung objektiv noch vor Fristablauf bewirkt wird.
2) Dabei hat es auch dann zu verbleiben, wenn der Verfügungskläger die Zustellung so rechtzeitig veranlasst hat, dass er mit einer rechtzeitigen Durchführung rechnen konnte, die Versäumung der Frist demgegenüber auf nicht von ihm zu vertretenden Umständen (Poststreik) beruht.
OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2015, 15 W 540/15
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20151217.html