Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor der Geburt des Kindes möglich?

  • Ich soll hier einen Ergänzungspfleger zur Vertretung eines noch nicht geborenen Kindes im Vateschaftsanfechtungsverfahren bestellen.

    Die werdende KM ist verheiratet, lebt aber vom Ehemann getrennt. Scheidung ist nicht beabsichtigt derzeit. KM erwartet vom Lebensgefährten ein Kind. Um zu verhindern, dass das Kind als eheliches Kind des Ehemannes gilt, soll nun die Vateschaft pränatal angefochten werden. Die Mutter will vor der Geburt einen Beschluss erwirken, in dem festgestellt wird, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Der leibliche Vater würde dann die Vaterschaft anerkennen, was ja dann wohl wirksam wäre und mit der Geburt des Kindes wäre es dann von Anfang an dem "richtigen" Vater zugeordnet.
    Ich bin der Meinung, dass ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor der Geburt des Kindes nicht möglich ist. Rein rechtlich betrachtet habe ich noch gar keine Mutter, keinen Vater und auch kein Kind. Die Vaterschaft des Ehemannes besteht ja nur dann, wenn er mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet ist. Und für wen soll ich den Ergänzungspfleger bestellen, wenn das Kind noch gar nicht da ist?

    Andererseits ließe sich so ein Verfahren durchführen und eventuell auch entscheiden, wenn sich die Beteiligten einig sind und dargelegen, dass der Ehemann nicht der Vater sein kann (weil er unfruchtbar ist und keinen Verkehr mit der Mutter in der Empfängniszeit hatte z.B.). Wird ein Gutachten nötig, muss ausgesetzt werden.

    Mich würde eure Meinung dazu interessieren. :gruebel:

  • Mal unabhängig von dem Fall: Ein Mann kann die Vaterschaft ja auch vor Geburt des Kindes schon anerkennen, § 1594 BGB. Was ist nun aber, wenn er auch noch vor der Geburt des Kindes bemerkt, dass das ein Irrtum seinerseits war und sodann die Vaterschaft wieder anfechten will? Kann er das auch erst ab Geburt des Kindes? Bestellt man dem noch nicht geborenen Kind einen Pfleger für ein solches Anfechtungsverfahren, wird dieser kaum zustimmen (können), ggf. stimmt ja auch die Kindesmutter nicht zu, sodass man dann auf eine Beweiserhebung (Gutachten) angewiesen wäre. Ich frage mich nur, wie man das praktisch anstellen will, wenn das Kind noch nicht geboren wurde. Wenn aber eine Entscheidung gar nicht möglich ist, fragt man sich wiederum nach dem Rechtsschutzbedürfnis eines solchen Antrages.

  • Ich bedanke mich für Eure Beiträge.
    In den gängigen Kommentaren wird durchgängig die Meinung vertreten, dass eine Vaterschaftsanfechtung vor der Geburt des Kindes nicht möglich ist. Ich finde auch die Entscheidung vom OLG Rostock überzeugend begründet. Die gegenteilige Meinung zu begründen, fällt mir jedenfalls schwer. Deshalb werde ich auf der Linie der "allgemeinen Meinung" fahren.
    Ich mache mir da allerdings die Leitung des hiesigen Standesamtes zum Feind; die Dame findet die Möglichkeit einer pränatalen Anfechtung der Vaterschaft und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für das Standesamt beim Geburteneintrag so toll, dass Sie Ihre Auffassung verbreitet, wo es nur geht und inzwischen auch übers Internet werdene Mütter, die noch verheiratet sind, regelrecht dazu aufruft, Vaterschaftsanfechtungsverfahren möglichst frühzeitig vor der Entbindung in die Wege zu leiten und entscheiden zu lassen. Angeblich gibt es eine Entscheidung in einem solchen pränatalen Anfechtungsverfahren vom AG Rudolstadt-Saalfeld bereits aus dem Jahr 2011. Jedoch konnte mir kein Aktenzeichen genannt werden und eine Nachfrage bei diesem Gericht verlief ergebnislos.
    Viel Spaß noch Euch allen.

  • Das scheint mir bedenklich das mit dem Standesamt.
    Erklärt auch nicht ,warum man nicht den einfacheren - von mir aufgezeigten - Weg geht.

  • Das scheint mir bedenklich das mit dem Standesamt.
    Erklärt auch nicht ,warum man nicht den einfacheren - von mir aufgezeigten - Weg geht.

    Es gibt aber halt Leute, die wollen sich einfach mal nicht so schnell scheiden lassen, auch wenn die Frau ein Kind von einem anderen Mann erwartet. Das muss man nicht unbedingt verstehen, aber es ist eben einfach so. Und dann funktioniert eben der gesetzlich mögliche Weg nicht. Man kann doch niemanden zu einem Scheidungsantrag zwingen.;)

    Ich hielt ja, ohne die Entscheidung des OLG Rostock zu kennen, schon rein gefühlsmäßig die Möglichkeit für nicht gegeben, weil es u.a. zu praktischen Schwierigkeiten führen würde, wenn die Mutter sagt, der der anfechtende Ehemann doch der Vater sein soll .......

  • Verstehe nicht , warum man sich bei der Konstellation nicht scheiden lassen will und gemeinsam den Weg beschreiten möchte , der § 1599 II BGB eröffnet. :gruebel:

    Oft steht im Hintergrund, dass bei dieser qualifizierten Drittanerkennung der Vater in der Geburtsurkunde erst mit Rechtskraft der Scheidung "ausgetauscht" wird, zunächst also der Ehemann drinsteht. Und das ist das, was gerade nicht gewünscht wird.

    Und Voraussetzung ist eben auch, dass die Scheidung bei Geburt anhängig ist. Daran scheitert dieser Weg in der Praxis auch oft.

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