Für A ist eine Eigentümerbriefgrundschuld eingetragen. A hat B Vollmacht erteilt, ihn in allen Verfahren den Grundbesitz betreffend zu vertreten. Damit ist meines Erachtens auch die Vollmacht für das Aufgebotsverfahren enthalten. B stellt für A einen Antrag auf Kraftloserklärung des Briefes. Ich habe dazu noch die Erklärung von A zum Verbleib des Briefes angefordert. Seit dem kommt nichts mehr. Die Einsicht ins Grundbuch hat ergeben, dass über das Vermögen von A das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Laut Insolvenzeröffnungsbeschluss erlangt A Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt.
Was mach ich jetzt mit meiner Akte? Seit mehr als 6 Monaten hat sich keiner gerührt. Weise ich den Antrag zurück? B darf A nicht mehr vertreten wegen § 80 InsO, richtig? Was ist mit den Kosten? Bisher ist nur der Vorschuss für die Veröffentlichungskosten angefordert (aber noch nicht bezahlt) worden, da ja keine Vorschusspflicht besteht. Kann ich die Akte einfach weglegen? In dem Fall würde meine Kostenbeamtin einen Streitwertbeschluss brauchen und die Kosten anfordern.
Im Moment tendiere ich dazu, den Antrag von B und meine Zwischenverfügung an den Insolvenzverwalter zuzustellen zur weiteren Veranlassung, weil B ja nicht mehr vertreten kann.
Hat einer eine bessere Idee?