Bitte schön (aus meinen Mustertexten):
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen ist. Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang im Original oder in öffentlicher Beglaubigung (BGH, BGHZ 166, 278-283; BGH, BGHZ 126, 266, 267 ff; BGH, ZIP 1997, 1474; BGH, NJW-RR 2002, 933). Die Streichung von § 80 Abs. 2 ZPO a. F. hat daran nichts geändert (Begr BTDrs 16/3655 S. 90). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original bedeutet insoweit auch, dass die Vollmacht nicht per Telefax übermittelt werden kann (BGH, aaO; Laghzaoui/Wirges, MDR 96, 232; Zärban, BB 96, 519).
Ich hoffe, es wird mir verziehen, dass keine Verlinkung erfolgte.
P.S.: Mein letzter Beitrag gemäß BGH bezog sich allein auf die Originalvollmacht, nicht auf die leserlichen Unterschriften. Dies ergibt sich für mich aus Sinn und Zweck, denn was soll ich mit einer Originalvollmacht, wenn ich dann die Vertretungsberechtigung nicht prüfe? Dann kann ich mir die Vollmacht schenken.