N ist als Nebenklägerin zugelassen. Im Termin schließen der Angeklagte A und N auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich, wonach A u.a. die gerichtlichen Kosten und die Kosten der Nebenklägerin N für den Vergleich trägt.
Handelt es sich hier um einen Vergleich nach § 405 StPO, also einen Vergleich in einem Adhäsionsverfahren? Ein Adhäsionsantrag wurde nicht gestellt. Welche Gebühren entstehen? RA von N meldet VV 3101 RVG (geht m.E. nicht) und 1000 RVG an. Sind hier aber eine Gebühr nach VV 4143 und 1000 RVG entstanden? Dann fehlt m.E. der Streitwert. Müsste dessen Festsetzung durch die RAe beantragt werden, § 33 RVG? Wie müssten Rubrum und Tenor aussehen?
Vergleich im Termin
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Worüber wurde sich denn überhaupt verglichen?
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Seit wann kann man sich im Strafverfahrens außerhalb einer Adhäsionsverfahrens überhaupt vergleichen?
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Nicht das wir es hier nur mit einer Absprache im Strafverfahren zu tun haben.
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Worüber wurde sich denn überhaupt verglichen?
"Die Beteiligten schlossen auf Anraten des Gerichts folgenden Vergleich: A zahlt an N 1000 € Schmerzensgeld. A trägt die Gerichtskosten des Vergleichs und die Kosten von N für den Vergleich."
Ihre notwendigen Auslagen trägt die Nebenklägerin laut Beschluss selbst.Einen Adhäsionsantrag habe ich in der Akte nicht finden können.
Ich tippe hier wie gesagt auf § 405 StPO, hatte so etwas aber auch noch nicht, zumal hier auch kein Adhäsionsantrag vorlag. Zur Festsetzung bezieht sich RA von N auf § 464 b StPO.
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Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden. Und auch ganz ohne Antrag reicht es für die Gebühr 4143, dass über Ansprüche des Geschädigten gesprochen wurde.
Ergibt sich für den Wert nichts aus dem Protokoll? Welchen Wert gibt der RA an?
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Worüber wurde sich denn überhaupt verglichen?
"Die Beteiligten schlossen auf Anraten des Gerichts folgenden Vergleich: A zahlt an N 1000 € Schmerzensgeld. A trägt die Gerichtskosten des Vergleichs und die Kosten von N für den Vergleich."
Ihre notwendigen Auslagen trägt die Nebenklägerin laut Beschluss selbst.Soll jetzt A die Auslagen (RA-Kosten) der N tragen oder doch nicht?
Vergleich und Kostenentscheidung sind da doch widersprüchlich. "Kosten von N für den Vergleich" scheint mir daher keine taugliche Kostenentscheidung für eine Festsetzung nach § 464b StPO zu sein.
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Ich verstehe es so, dass die NK ihre NK-Kosten selbst trägt, und nur die Kosten für die Schmerzensgeld-Einigung vom Verurteilten übernommen werden, also 4143 und 1000.
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Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden. Und auch ganz ohne Antrag reicht es für die Gebühr 4143, dass über Ansprüche des Geschädigten gesprochen wurde.
Ergibt sich für den Wert nichts aus dem Protokoll? Welchen Wert gibt der RA an?
Er hat als Wert die Höhe des Schmerzensgeldes laut Vergleich genommen.
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Ich verstehe es so, dass die NK ihre NK-Kosten selbst trägt, und nur die Kosten für die Schmerzensgeld-Einigung vom Verurteilten übernommen werden, also 4143 und 1000.
So verstehe ich es auch. Allerdings heißt es im Vergleich nicht "die notwendigen Auslagen". Aber kann man das nicht so auslegen?
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Doch, "Kosten des N für Vergleich" = notwendige Auslagen für die Schmerzensgeld-Einigung.
Ist ja weniger beantragt als nach der Einigung festsetzungsfähig. Den Wert würde ich mangels anderer Anhaltspunkte so lassen. Weiß nicht ob man auf den 4143/3101-Austausch hinweisen darf? Wohl nicht.
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Wird nicht der Austausch innerhalb der beantragten Höhe teilweise für zulässig gehalten? Wenn man dem folgt, könnte man doch die Nr. 4143 VV RVG festsetzen - begrenzt in der Höhe durch die wohl niedrige Nr. 3101 VV RVG.
Mich würde interessieren, welcher Gebührenkünstler denn da am Werk war. Wie kommt man denn auf die Idee mit der Nr. 3101 VV RVG? Im Strafverfahren!!
Und: Ist es die Nr. 1000 VV RVG, oder vielleicht doch nur die Nr. 1003 VV RVG (vgl. dazu OLG Köln, AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87 = RVGreport 2009, 465; OLG Nürnberg, RVGreport 2014, 72 = StraFo 2014, 37 = AGS 2014, 18 = NStZ-RR 2014, 63 (LS) = JurBüro 2014, 135 = RVGprofessionell 2014, 97; OLG Jena, AGS 2009, 587 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGprofessionell 2010, 4 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455 = JurBüro 2010, 82).
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