Hallo zusammen,
ich habe gerade einen Fall auf dem Tisch, der mir Bauchschmerzen verursacht und ich würde gerne ein paar Meinungen hören.
Sachverhalt:
Es wird familiengerichtliche Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag und für eine Grundschuldbestellung (Finanzierungsgrundschuld) beantragt.
Die Minderjährige, vertreten durch die allein sorgeberechtigte Mutter verkauft zwei Grundstücke an einen Dritten zum Preis von 121.000 €. Beide Grundstücke sind mit einem Erbbaurecht belastet.
Gleichzeitig will der Erwerber auch das Erbbaurecht von der Erbbauberechtigten kaufen und dann das Erbbaurecht löschen lassen (Dieser Vertrag liegt nicht vor).
Der Erwerber will zur Finanzierung des Kaufpreises eine Grundschuld bestellen, dazu wird er im Kaufvertrag bevollmächtigt, wenn bei der Grundschuldbestellung festgelegt wird, dass die Bank den Kaufpreis an die Minderjährige zahlt.
Allerdings steht im Vertrag, dass eine Grundschuld in beliebiger Höhe bestellt werden darf.
Die Grundschuld, welche nun bestellt wird, soll eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 318.000 € und sowohl an den beiden Grundstücken der Minderjährigen lasten als auch an den beiden Erbbaurechten und an zwei Miteigentumsanteilen, die offenbar der Berechtigten des Erbbaurechts gehören, aber sonst nicht direkt was mit den Grundstücken, die verkauft werden, zu tun hat (habe keine Grundbuchauszüge).
Ich habe in der Akte bisher noch nichts gemacht. Die Minderjährige ist über 14 Jahre alt, also werde ich sie zu dem Vertrag anhören.
Insgesamt kommt es mir jetzt aber schon ein bisschen ungünstig vor, dass die Minderjährige auch in diesen Kaufvertrag über das Erbbaurecht "hineingezogen" wird. Warum sollte ihr Grundstück mithaften für einen anderen Kaufvertrag und über einen viel höheren Betrag, als für "ihren" Kaufvertrag nötig(laienhaft ausgedrückt)? Bzw. ist der Kaufvertrag überhaupt genehmigungsfähig wenn zur Bestellung einer Grundschuld in beliebiger Höhe ermächtigt wird? Ist ja jetzt sozusagen "Zufall" das gleichzeitig der Vertrag über die Grundschuldbestellung vorgelegt wird und ersichtlich ist, welche Höhe dem Erwerber vorschwebt, könnte ja noch viel mehr und völlig beliebig sein.
Wenn mir hier jemand sagen könnte, ob ich auf dem richtigen Dampfer bin oder nicht, oder sogar Kommentarstellen/Rechtssprechung parat hat, dann wäre ich wirklich sehr dankbar.