ausländischer Notar

  • Hallo zusammen,

    ist im Rahmen der EUErbVO geregelt worden, dass Beglaubigungen und Beurkundungen ausländischer Notare für den Geltungsbereich deutscher Gesetze gültig sind?
    Bisher war es doch so, dass z.B. Ausschlagungen von in Österreich lebenden Angehörigen über die Botschaft oder einen deutschen Notar erfolgen konnten. Ist eine Ausschlagungserklärung eines österreichischen Notars für mich als Nachlassgericht ok?

    Kann mir bitte mal jemand auf die Sprünge helfen? :)

  • Wäre mir neu dass man vor Inkreafttreten der EuErbVO im Ausland nur vor einem deutschen Konsul(arbeamten) ausschlagen konnte (deutsche Notar dürfen nur im Inland Amtstätigkeiten ausüben). Woher soll denn dieses Erfordernis kommen?

    Jedenfalls eine ordnungsgemäß apostillierte/legalisierte und übersetzte Ausschlagungserkläruing mit Unterschriftsbeglaubigung, selbst eines Notary Public, wäre ausreichend, nach neuem und nach altem Recht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • @Cl:

    Das war schon früher ausreichend, wenn man bei einem ausländischen Notar ausgeschlagen hat. Art. 11 EGBGB galt und gilt weiterhin. Das hat mit der EUErbVO nichts zu tun.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich habe aktuell die Ausschlagungserklärungen eines Notary Public of Pensylvenia; eine Apostille oder sonstige Legalisation befindet sich nicht an der Urkunde;
    wo kann ich nachlesen, dass ich sie bräuchte?

  • Ich habe aktuell die Ausschlagungserklärungen eines Notary Public of Pensylvenia; eine Apostille oder sonstige Legalisation befindet sich nicht an der Urkunde; wo kann ich nachlesen, dass ich sie bräuchte?


    Du kannst sie verlangen, brauchst sie aber nicht.

    Geregelt ist die Apostille im Haager Übereinkommen zur Befreing ausländischer Urkunden von der Legalisation.

    Die USA ist dabei.

  • Art. 13 ErbRVO betrifft die internationale Zuständigkeit für die Annahme von Erklärungen. Die Formfrage ist in Art. 28 ErbRVO geregelt. Art. 74 ErbRVO befreit die Urkunden im Anwendungsbereich der ErbRVO von der Legalisation. Somit entfällt auch die Apostille.
    Folge: die österreichische Form der Ausschlagungserklärung ist ausreichend, eine Apostille ist entbehrlich.

  • Danke schön für eure Antworten, aber ...
    § 11 EGBGB ist m.E. so ohne weiteres nach nicht anwendbar. Siehe auch OLG Schleswig, 11.2.2015 - 3 Wx 90/14.
    Der Fall passt jetzt auch nicht so genau auf meine Frage, da es dort darum geht, wem gegenüber eine Ausschlagung erklärt werden muss.
    Aber wenn § 11 EGBG mangels Rechtsgeschäft auf z.B. Ausschlagungen nicht gilt, sondern es nach o.a. Entscheidung darauf ankommt, welches Recht anwendbar ist, wo steht dann, dass eine Beglaubigung oder Beurkundung eines nach fremden Gesetzen tätigen Notars im Geltungsbereich deutscher Gesetze wirksam ist? Für Ausschlagungen § 28 Nr. b) EUErbVO? Und die Beurkundung eines ES-Antrages?
    Versteht mich nicht falsch, ich hätte sehr gerne dass ich mir bei ausländischen Notarurkunden keine Gedanken über die Formwirksamkeit machen müsste. Wäre auch für alle Beteiligten viel einfacher. Und vermutlich habe ich irgendwo einen Denkfehler :confused:




  • Danke schön für eure Antworten, aber ...
    § 11 EGBGB ist m.E. so ohne weiteres nach nicht anwendbar. Siehe auch OLG Schleswig, 11.2.2015 - 3 Wx 90/14.
    Der Fall passt jetzt auch nicht so genau auf meine Frage, da es dort darum geht, wem gegenüber eine Ausschlagung erklärt werden muss.
    Aber wenn § 11 EGBG mangels Rechtsgeschäft auf z.B. Ausschlagungen nicht gilt, sondern es nach o.a. Entscheidung darauf ankommt, welches Recht anwendbar ist, wo steht dann, dass eine Beglaubigung oder Beurkundung eines nach fremden Gesetzen tätigen Notars im Geltungsbereich deutscher Gesetze wirksam ist? Für Ausschlagungen § 28 Nr. b) EUErbVO? Und die Beurkundung eines ES-Antrages?
    Versteht mich nicht falsch, ich hätte sehr gerne dass ich mir bei ausländischen Notarurkunden keine Gedanken über die Formwirksamkeit machen müsste. Wäre auch für alle Beteiligten viel einfacher. Und vermutlich habe ich irgendwo einen Denkfehler :confused:


    In der von Dir genannten Entscheidung hatte die Erbin nach Ortsform (also privatschriftlich) ausgeschlagen. Das war - jedenfalls damals - nicht wurksam. Ob das so nach Inkrafttreten der EuErbVO für Erklärungen, die im Wohnsitzstaat des Ausschlagenden nach dortigem Recht wirksam abgegeben werden, aufrechterhalten werden kann, weiß ich nicht (und freue mich, dass ich nicht das Nachlassgericht bin).

    Es spielt aber für Deinen Fall keine Rolle: Wäre die Ausschlagende in OLG Schleswig 3 Wx 90/14 in England zum Notary Public gegangen, um ihre Unterschrift beglaubigen zu lassen, und hätte das Ganze dann mit Apostille und ordnungsgemäßer Übersetzung eingereicht, hätte es an der Formwirksamkeit der Erklärung kaum Zweifel gegeben.

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