Hallo zusammen,
ist im Rahmen der EUErbVO geregelt worden, dass Beglaubigungen und Beurkundungen ausländischer Notare für den Geltungsbereich deutscher Gesetze gültig sind?
Bisher war es doch so, dass z.B. Ausschlagungen von in Österreich lebenden Angehörigen über die Botschaft oder einen deutschen Notar erfolgen konnten. Ist eine Ausschlagungserklärung eines österreichischen Notars für mich als Nachlassgericht ok?
Kann mir bitte mal jemand auf die Sprünge helfen?