Hallo zusammen,
hier tritt vermehrt das Problem auf, dass Gläubigerparteien den Anträgen auf Erlass des PfÜB keine detaillierten Forderungsaufstellungen mehr beifügen, was unproblematisch ist, sofern die Forderung nachvollziehbar auf Seite 3 des PfÜB-Vordruckes untergebracht werden kann. Problematisch wird es, wenn diverse, einzelne Vollstreckungskosten nur in der Summe auf Blatt 3 des PfÜB-Vordruckes ausgewiesen werden und die Gläubiger unter Verweis auf die Rechtssprechung des BGH (?) meinen, die Eintragungsmöglichkeit der Gesamtsumme sei unzweifelhaft im Formular gegeben, weshalb der Rechtspfleger anhand der Vollstreckungsunterlagen bitte doch selbst die Einzelbeträge zusammensuchen und in der Summe überprüfen möge. Aha. Wie sind denn insoweit Eure Erfahrungen? Der Formularzwang war doch zur Beschleunigung der Verfahren angedacht? Und auch der Schuldner sollte doch meiner Ansicht nach in die Lage versetzt werden, die einzelnen Kostenbeträge verschiedener Vollstreckungsmaßnahmen nachprüfen zu können? Wie handhabt Ihr das denn?
Gruß in die Runde