Liebe Foristen,
wie im Titel angegeben ist hier (anlässlich einer Verschmelzungsanfrage des Katasteramts) aufgefallen, dass Ende Okt 2013 (wohl noch in Unkenntnis des zum 09.10.2013 geänderten § 5 GBO) eine Vereinigung von 3 Grundstücken erfolgt ist, die in Abt. III unterschiedlich belastet waren, nämlich:
von BV Nr. 1 ,2 und 3 war nur BV Nr. 1 mit einer Grundschuld belastet. Dennoch wurde die Vereinigung der Grundstücke BV Nr. 1,2,3 zu Nr. 4 eingetragen.
Nun ist die Frage, ob von Amts wegen etwas zu veranlassen ist.
Man ist sich uneinig:
RpflG 1 sagt, das Grundbuch sei ja nicht unrichtig und man müsse in der Versteigerung dann das Ganze "auseinanderwurschteln".
RpflG 2 sagt, der derzeitige Grundbuchstand sei unzulässig und er würde den Eigentümer auffordern, nachträglich einen Antrag auf Bestandteilszuschreibung zu stellen um die Belastung der ehemaligen BV Nr. 2 und 3 nachzuholen. Sofern er den nicht stellt müsse über die (Rück-)Teilung von Amts wegen nachgedacht werden. In der Versteigerung würde es so massive Probleme geben.
Hat jemand eine Meinung, ob / was nun sinnvollerweise veranlasst werden müsste?
Vielen Dank und viele Grüße