In einem von mir übernommenen Fall der Umgangspflegschaft hat jetzt "mein" Vertreter der Staatskasse genauso wie in #57 argumentiert.
Das Abgabegericht hat in meinem Fall die Verpflichtung des Umgangspflegers verpennt.
Laut Vertreter der Staatskasse ist aber die Vergütung nebst Auslagen für 2009 i.H. von ca. 5.500,- EUR auszuzahlen bzw. frühere Auszahlungen sind wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zurückzufordern.
Na ja , wenn selbst die Staatskasse das so sieht, dann kann man sich die Verpflichtung des Pflegers ja künftig gleich sparen.
Bei uns gibt es OLG-Rechtsprechung, die die Verpflichtung als Vorrausetzung sieht und dies umfassend begründet. In Bbg. ist das Thema gegessen. Ohne Vpfl. keine Kohle!