Neue InsO ab 1.7.2014 (RSBVerk+StärkGR-Gesetz - k.a.Abk.)

  • Echt ?
    aber nicht allein wegen der "Zulässigkeit", weil die 3 Jahre noch nicht verstrichen sind ?

    Nein nein, sondern weil ich die Vergütung nicht abschließend berechnen kann, solange das Grundstück nicht verwertet ist. Und die erhöht sich dadurch schon nochmal ordentlich.

  • Echt ?
    aber nicht allein wegen der "Zulässigkeit", weil die 3 Jahre noch nicht verstrichen sind ?

    Nein nein, sondern weil ich die Vergütung nicht abschließend berechnen kann, solange das Grundstück nicht verwertet ist. Und die erhöht sich dadurch schon nochmal ordentlich.

    Hoffentlich wird der Fall dann zum BGH getrieben und hoffentlich entscheiden die relativ schnell. Denn das wird ja wahrscheinlich eines der gravierendsten Probleme der 3 Jahre (wenn das InsO-Verfahren noch läuft) sein. Bleiben ja zwei Möglichkeiten: es geht nicht, oder man muss die Kosten schätzen. Aber letztlich ist ja auch am Ende des Verfahrens jeder Zuschlag geschätzt :wechlach:;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Echt ?
    aber nicht allein wegen der "Zulässigkeit", weil die 3 Jahre noch nicht verstrichen sind ?

    Nein nein, sondern weil ich die Vergütung nicht abschließend berechnen kann, solange das Grundstück nicht verwertet ist. Und die erhöht sich dadurch schon nochmal ordentlich.


    Da fehlen mir Informationen, so dass ich mal einen Denkfehler unterstelle:

    Masse X --> Vergütung Y --> Quote 35%

    Mit der Verwertung des Grundstücks erhöht sich die Masse, ergo die Berechnunggrundlage. Allerdings kann sich der Regelsatz max. um 40% der erhöhten Berechungsgrundlage erhöhen. Käme noch die Frage von Zuschlägen. Die müssten, bei der ersten Stufe des § 2 I InsVV mind. 150% betragen, um den Erlös aus der Verwertung komplett aufzuzehren (Auslagen mal außen vor).

    Insoweit gehe ich dann mal von einer Quotenerhöhung aus..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es geht faktisch ja um das generelle Problem: kann ich nach3 Jahren bereits "die" Vergütung festsetzen, wenn die Verwertung noch weitergeht? Formal müssen die Kosten des Verfahrens vorher berichtigt sein. Wie soll das gehen, wenn diese Kosten noch gar nicht bekannt sind? Ich persönlich weiß noch nicht, wie ich mich dazu stelle und hoffe, dass dann bereits eine Entscheidung vorhanden ist. Im Moment tendiere ich (auch) eher dazu, den Gesetzeswillen dahin auszulegen, dass man im Endeffekt schätzt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich copypaste mal:

    Was wird benötigt:

    a) Schuldner-Antrag,
    b) Verfahrenskosten müssen berichtigt sein,
    c) Massezufluss an TH/IV, ausreichend für die 35 %-Gläubiger-Befriedigung,
    d) Schuldner-Angaben über die Herkunft von c), wenn nicht nur bereits aus Abtretungserklärung stammend,
    e) Schuldner-Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu d),
    f) Schuldner-Glaubhaftmachung von c)


    Wie sieht es denn vorliegend beim Sch.-Antrag von Nadelöhr mit f) so aus ?
    f) mit c) hängt ja wohl auch an b) ... ?

  • Ist so schon richtig. Allerdings kommt es ja gerade auf die Masse zum Stichtag 3 Jahre an. Wenn der Erlös aus dem Grundstücksverkauf erst danach zur Masse gelangt, erhöht sich die Vergütung ja trotzdem, die Masse zum Stichtag reicht aber evtl. nicht aus, um diese zu decken bzw. dann noch 35 % zu erreichen.

  • Pffff, kannste vergessen. Meine "Glaubhaftmachung" sieht so aus: "Ich gehe davon aus, dass die bereits gepfändeten Beträge zum Abschluss innerhalb verkürzter Insolvenzzeit (drei Jahre) ausreichen."

  • d) Schuldner-Angaben über die Herkunft von c), wenn nicht nur bereits aus Abtretungserklärung stammend,
    e) Schuldner-Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu d),
    f) Schuldner-Glaubhaftmachung von c)


    ..spielt mE hier keine Rolle, weil der Fall von Nadelöhr sich noch im eröffneten Verfahren abspielt und § 300 II S 1 InsO von " Treuhänder" und "Abtretungserklärung" spricht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Ja, dann wäre wohl bislang fehlende Voraussetzung, lit. f) die Zurückweisungsbegründung, bzw. vorher dahin Gelegenheit zur Antragsnachbesserung geben.

    Dann ist es ja doch einfach.

  • d) Schuldner-Angaben über die Herkunft von c), wenn nicht nur bereits aus Abtretungserklärung stammend,
    e) Schuldner-Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu d),
    f) Schuldner-Glaubhaftmachung von c)


    ..spielt mE hier keine Rolle, weil der Fall von Nadelöhr sich noch im eröffneten Verfahren abspielt und § 300 II S 1 InsO von " Treuhänder" und "Abtretungserklärung" spricht.

    II Satz 1 und die dort erwähnten Begrifflichkeiten würden mich nicht interessieren, wenn ja im Satz 3 steht:

    Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.

    Gerade im noch laufenden Insolvenzverfahren sollte ihm daher wohl erst recht Bedeutung zukommen, meine ich.

    Und darüber, dass man den 300 insgesamt nicht auf die einzel-begriffliche Goldwaage legen kann, sollte ggf. Einigkeit bestehen.


  • Wie spitzfindig bist Du denn? Das heißt ja, dass der Sch. in der Regel ein großes Interesse an einer schnellen Verwertung der Masse haben wird, was wiederum im Gegensatz zum Interesse der Gl. an einer bestmöglichen Verwertung steht. Das hört sich nach ganz erheblichem Ärger an.

  • Gott ist das spannend.

    Jetzt habe ich gerade den Antrag für die Gläubigerversammlung zur Zustimmung des Grundstücksverkaufs auf den Tisch gekriegt. Ich fürchte aber, der Kaufpreis kommt nicht mehr bis zum Stichtag.

  • Gott ist das spannend.

    Jetzt habe ich gerade den Antrag für die Gläubigerversammlung zur Zustimmung des Grundstücksverkaufs auf den Tisch gekriegt. Ich fürchte aber, der Kaufpreis kommt nicht mehr bis zum Stichtag.

    :D Ich gehe davon aus, der KP einen Tag nach Ablauf der drei Jahre eingehen wird, die bisherige Masse wird 34 % der InsO-Gläubiger befriedigen können, wenn die Regelvergütung festgesetzt wird. Allerdings wird ein Abschlagstatbestand in Betracht kommen. Nämlich § 3 Abs. 2e InsVV (:D:D). Dann kannst Du zum nächsten Thread gehen.


  • Wie spitzfindig bist Du denn? Das heißt ja, dass der Sch. in der Regel ein großes Interesse an einer schnellen Verwertung der Masse haben wird, was wiederum im Gegensatz zum Interesse der Gl. an einer bestmöglichen Verwertung steht. Das hört sich nach ganz erheblichem Ärger an.

    Sorry, aber so steht's halt im Gesetz. Und so lange ich keine Rechtsprechung habe, die das ganze aufweicht, werde ich mich daran wohl halten.


    :D Ich gehe davon aus, der KP einen Tag nach Ablauf der drei Jahre eingehen wird, die bisherige Masse wird 34 % der InsO-Gläubiger befriedigen können, wenn die Regelvergütung festgesetzt wird. Allerdings wird ein Abschlagstatbestand in Betracht kommen. Nämlich § 3 Abs. 2e InsVV (:D:D). Dann kannst Du zum nächsten Thread gehen.

    Nein, Abschlag ist nicht. Der Insolvenzverwalter hat in meinem Verfahren tatsächlich auch mal bissel mehr gemacht (Absonderungsrechte, Anfechtung).

  • Aber in diesem Fall scheint der Schuldner von einer ausreichenden Insolvenzmasse auszugehen. Jetzt mal abgesehen von den speziellen Problemen in diesem konkreten Fall (ein Tag zu spät usw.)was soll er denn in so einem Fall "glaubhaft" machen? Du als sachbearbeitender Rpfl. siehst doch wie viel Masse da ist und ggfs. wie hoch die Kosten sind. Was soll er dir noch vortragen, damit Du von was weiterem überzeugt bist ?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • (...) Wahrscheinlich müssen wir dann die konkreten Fälle hier besprechen. (...)

    Jepp, bin gespannt, wann sich der erste Tropf mit einem 3er im asymmetrischen Verfahren meldet.

    Dagegen sollten die 5er eigentlich entspannt sein, auch wenn wir uns bereits bei denen schon nicht einig werden können ...

    Also: Es wird grauenvoll, aber lustig - hoffe ich wenigstens. Narrenfreiheit ist für den betr. Einzelfall ja gesetzlich vorgesehen.

    :D


    War ja klar. :D

  • Soll er mir vorrechnen, dann rechne ich nach.
    Will er die Vorzeitige oder ich. Der, der will, muss liefern.
    (Und dann mache ich ggf. gern jeden Schabernack mit,
    aber man sollte ja antragsorientiert wenigstens ungefähr wissen, worüber
    man folgend ggf. streitet.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!