Ja, warum nicht? § 185 ZPO setzt in seiner aktuellen Fassung nicht einmal mehr einen entsprechenden Antrag voraus. i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG
Eine andere Frage ist die nach der Sinnhaftigkeit, denn für die Zwangsvollstreckung wird es ohne Anschrift nicht gehen.
Pfübse kann man durchaus beantragen, wenn mögliche Drittschuldner bekannt sind. Oder man wartet eben ab, ob der Schuldner wieder "auftaucht".
(Anfangs hatte ich auch nicht verstanden, weshalb manche Gläubiger den Antrag nach § 788 ZPO unbedingt (jetzt) stellen müssen, obwohl eine öffentliche Zustellung nötig ist.)
(Anfangs hatte ich auch nicht verstanden, weshalb manche Gläubiger den Antrag nach § 788 ZPO unbedingt (jetzt) stellen müssen, obwohl eine öffentliche Zustellung nötig ist.)
Tituliert ist eben tituliert inkl. Zinslauf
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