Hallo Forum,
wird eine vom Insolvenzschuldner zur Verfügung gestellte Sicherungsgrundschuld eigentlich mit Insolvenzeröffnung gem. § 41 InsO fällig?
Wir hatten bisher Grundschulden (nach neuem Recht), die wir vor dem Zwangsversteigerungsantrag gem. § 1193 BGB gekündigt haben (Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher).
Nun habe ich einen Fall, bei dem die Insolvenz eröffnet wurde und ich mich - vor dem Hintergrund von § 41 InsO - frage, ob ich deshalb nicht auf die Kündigung verzichten kann?
Klauselumschreibung auf den Ins.verwalter und Zustellung derselben ist erledigt. Jetzt frage ich mich, ob ich auch noch kündigen muss.
Wie macht ihr das in der Praxis?
Wir das ZV-Verfahren auch ohne förmlich erfolgte Grundschuld-Kündigung angeordnet?
Besten Dank