Mahlzeit, ich brauche einen Denkanstoß.
Schuldnerin hat einen titulierten Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater aus rückständigem Unterhalt. IV beantragt nun gem. § 36 InsO iVm § 850b Abs. 2 ZPO eine Entscheidung, dass der Unterhaltsanpruch für pfändbar erklärt wird.
36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist aber nicht auf § 850 b ZPO.
Trotzdem finde ich in der Kommentierung zu 850 b ZPO das:
"Besonderheiten gelten in dem über das Vermögen natürlicher Personen eröffneten Insolvenzverfahren: Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; …"
(MüKoZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 850b Rn. 17)
Jetzt bin ich verwirrt. Ist jetzt das Insolvenzgericht zuständig oder nicht?