Ich hab hier eine Familienakte, da ist das Kreisjugendamt als Pfleger bestellt. Der Pflegling ist mittellos und wurde - trotz Bestellung des Pflegers für die Aufenthaltsbestimmung... - von seiner Mutter nach Polen entführt und wohnt dort bei ihr und den Großeltern (Adresse ist also bekannt). Die Rückholung würde ca. € 5000,00 kosten.
Die Akte wurde vorgelegt mit dem Hinweis, dass die anfallenden Kosten lediglich als Aufwendungen geltend gemacht werden können.Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 5 BGB kann das Jugendamt aber nur Aufwendungsersatz soweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Pfleglings ausreicht. Der hat aber kein Vermögen. Nun ist die Überlegung derRechtspflegerin einen berufsmäßigen Ergänzungspfleger zu bestellen, da der die Kosten dann als Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB aus der Staatskasse beanspruchen könnte.
Als Vertreterin der Staatskasse widerstrebt mir das, aber ich habe keine Ahnung, wie das im Allgemeinen in der Praxis gehandhabt wird.