Öfter mal was neues...
Es ist ein VU ergangen:
1) Beklagter( B) zahlt an Kläger (K) 600 € (Schmerzensgeld)
2) Es wird festgestellt, dass B verpflichtet ist, K von der Belastung einer Honorarforderung seines (K) RAs in einer noch zu beziffernden Höhe freizustellen.
Mir geht es um die Anrechnung der Geschäftsgebühr. Ich habe den Anwalt um Übersendung der Rechnung gebeten (vorgerichtliche Tätigkeit ist gegeben, damals ging der RA zunächst von 500 € aus, da eine freiwillige Vereinbarung versucht werden sollte). Der RA meint, da die Geschäftsgebühr nicht beziffert worden ist, hätte auch keine Anrechnung zu erfolgen.
Mich würde mal eure Meinung dazu interessieren. Anrechnung ja oder nein und wenn, nach 500 € oder 600 €?