Hallo,
ich brauche mal eure Hilfe.
Ich habe ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse.
Laufender Unterhalt wird ab März 2020 verlangt. Für den Antragsgegner hat sich nun der Anwalt gemeldet und den Einwand der Lesitungsunfähigkeit erhoben. Der Antragsgegner bezieht Leistungen des Jobcenters und hat seine Einkünfte für den Zeitraum April 2019 - Juni 2020 durch Vorlage der entsprechenden Bescheide nachgewiesen.
Im § 252 Abs. IV FamFG steht jedoch, dass der Antragsgegner seine Einkünfte der letzten 12 Monate belegen und den aktuellen Bescheid vorlegen muss.
Meiner Ansicht nach fehlt der Nachweis für den Monat März 2019, oder sehe ich das falsch?
Eine Kollegin liest den § 252 FamFG so, dass bei Sozialleistungsbezug nur der aktuelle Bescheid vorgelegt werden muss.
Mein weiteres Problem ist, dass der Anwalt VKH und seine Beiordnung beantragt hat.
Sofern ich den Standpunkt vertrete, dass keine zulässigen Einwände erhoben wurden und ich antragsgemäß festsetze, was mache ich dann mit der VKH?