Im Grundbuch ist eingetragen eine "Baugeldforderung" über ... Reichsmark für Bauunternehmer A. Die Eintragung erfolgte im Jahre 1928.
Die Eigentümer haben sich bisher nie um eine Grundbuchbereinigung gekümmert und wir sollen jetzt für die Löschung sorgen. Erben und Erbes-Erben des Gläubigers sind unbekannt. Daher wurde der Betrag hinterlegt.
Mir geht es jetzt konkret um die Frage, ob es sich hier wohl um ein Briefrecht handelt. Da im Grundbuch keine Brieflosigkeit vermerkt ist, müsste seinerzeit ein Brief gebildet worden sein. Vielleicht weiß einer der "alten Hasen" unter Ihnen, ob vielleicht 1928 bei solchen Baugeldforderungen - wie z.B. heute bei Sicherunshypotheken - grundsätzlich kein Brief gebildet worden ist? Da die Vorgängergrundakten schon im Archiv sind, kann ich dazu aus der Grundakte leider nichts dazu erkennen.
Baugeldforderung aus 1928
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Notariatsoldie -
30. November 2020 um 13:35
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Was ist denn die Eintragungsgrundlage? Das gibt doch vielleicht schon einen Hinweis.
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Die mit Schuldgrund ("Baugeldforderung", "Kaufpreisrest" usw.) in Abteilung III eingetragenen Rechte sind typischerweise Sicherungshypotheken (Baugeldforderungen: § 648 a.F. BGB !). Siehe Planck. BGB (1. Auflage 1902), S. 605
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In welchen Bundesland befindet sich denn das Grundstück?
Nach welcher Vorschrift erfolgte die Hinterlegung? -
Die dingliche Sicherung entspricht immer noch der gesetzlichen Definition des Baugelds (§ 1 III 1 Nr. 2 BauFordSiG). Müssen aber nicht unbedingt Sicherungshypotheken sein. Schon bei Einführung des Gesetzes nicht -> https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C…rungen#%C2%A7_9.
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Die Bausicherungs-Hypothek nach § 27 BaufSG (s. Link) ist nach desssen Absatz 2 z.B. eine Sicherungshypothek.
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Die Baugeldforderung ist nebst 9 % Jahreszinsen eingetragen worden aufgrund einer Eintragungsbewilligung. Der Grundbesitz liegt in NRW.
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Müssen aber nicht unbedingt Sicherungshypotheken sein. Schon bei Einführung des Gesetzes nicht -> https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C…rungen#%C2%A7_9.
Aber wegen § 27 Abs. 2 Satz 3 im vorgenannten Gesetz kehrt sich die Regel des § 1184 BGB um: wenn die Hypothek nicht ausdrücklich als Verkehrshypothek bezeichnet ist, handelt es sich um eine Sicherungshypothek. -
Müssen aber nicht unbedingt Sicherungshypotheken sein. Schon bei Einführung des Gesetzes nicht -> https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C…rungen#%C2%A7_9.
Aber wegen § 27 Abs. 2 Satz 3 im vorgenannten Gesetz kehrt sich die Regel des § 1184 BGB um: wenn die Hypothek nicht ausdrücklich als Verkehrshypothek bezeichnet ist, handelt es sich um eine Sicherungshypothek.
Die Bausicherungs-Hypothek nach § 27 BaufSG (s. Link) ist nach desssen Absatz 2 z.B. eine Sicherungshypothek.
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Müssen aber nicht unbedingt Sicherungshypotheken sein. Schon bei Einführung des Gesetzes nicht -> https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C…rungen#%C2%A7_9.
Aber wegen § 27 Abs. 2 Satz 3 im vorgenannten Gesetz kehrt sich die Regel des § 1184 BGB um: wenn die Hypothek nicht ausdrücklich als Verkehrshypothek bezeichnet ist, handelt es sich um eine Sicherungshypothek.
Die Bausicherungs-Hypothek nach § 27 BaufSG (s. Link) ist nach desssen Absatz 2 z.B. eine Sicherungshypothek.
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Im Grundbuch ist eingetragen eine "Baugeldforderung" über ... Reichsmark für Bauunternehmer A. Die Eintragung erfolgte im Jahre 1928.
Die Eigentümer haben sich bisher nie um eine Grundbuchbereinigung gekümmert und wir sollen jetzt für die Löschung sorgen. Erben und Erbes-Erben des Gläubigers sind unbekannt. Daher wurde der Betrag hinterlegt.
Mir geht es jetzt konkret um die Frage, ob es sich hier wohl um ein Briefrecht handelt. Da im Grundbuch keine Brieflosigkeit vermerkt ist, müsste seinerzeit ein Brief gebildet worden sein. Vielleicht weiß einer der "alten Hasen" unter Ihnen, ob vielleicht 1928 bei solchen Baugeldforderungen - wie z.B. heute bei Sicherunshypotheken - grundsätzlich kein Brief gebildet worden ist? Da die Vorgängergrundakten schon im Archiv sind, kann ich dazu aus der Grundakte leider nichts dazu erkennen.Das Grundbuchamt kann die Akten vom Archiv anfordern.
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Der Notar kann diese auch einsehen. Warum sollte das GBA sie anfordern?
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